Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Berlin bestätigt Wettbewerbswidrigkeit des Fahrdienstes UBER

11. Februar 2015

Das Landgericht Berlin hat laut Pressemitteilung mit Urteil vom 09. Februar 2015 nun auch in der Hauptsache die Wettbewerbswidrigkeit des Fahrdienstes UBER bestätigt und die für den europäischen Markt gegründete Uber B.V. mit Sitz in den Niederlanden zu Unterlassung verurteilt. Konkret wurde UBER untersagt, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Zugleich untersagte es der Beklagten, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen. 

Hintergrund des Verbots ist die fehlende Taxilizenz, d.h. ein Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Dieser Verstoß ist als sog. Rechtsbruch gleichzeitig wettbewerbswidrig, sodass auch Mitbewerber wie der gegen UBER vorgehende Taxiunternehmer hiergegen vorgehen können.

Das Landgericht Berlin hatte zuvor bereits eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen erlassen und einen weiteren einstweiligen Verfügungsantrag mangels Dringlichkeit scheitern lassen.

Gleichzeitig hatte das Berliner Verwaltungsgericht im Eilverfahren ein Ordnungsbehördliches Verbot des Dienstes erlassen.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht und Werberecht und gehen für Sie gegen Ihre sich nicht fair verhaltenden Mitbewerber vor.