Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Urheberrecht – BGH zur Anwendung ausländischen Urhebervertragsrecht bei Fotovertrag

11. Februar 2015

Der Bundesgerichtshof hat mit heute veröffentlichtem Urteil vom 24. September 2014 zur Anwendbarkeit ausländischen Urhebervertragsrechts bei einem Fotovertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einem französischen Unternehmen Stellung genommen.

Hiernach weist ein Vertrag zwischen einem in Deutschland ansässigen Fotografen und einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich über die Fertigung von Lichtbildern eines in Frankreich belegenen Hotels grundsätzlich die engeren Verbindungen im Sinne von Art. 28 Abs. 5 EGBGB zu Frankreich auf. Damit war mit dem BGH der zu beurteilende Vertrag zunächst nach französischem Vertragsrecht zu beurteilen, weil die streitgegenständlichen Fotos in Nizza für ein dort ansässiges Unternehmen angefertigt worden sind. 

Gleichzeitig ist mit dem BGH der im deutschen Urheberrecht bei der Frage der Auslegung der Reichweite eingeräumter Nutzungsrechte stets anzuwendende Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 V UrhG) – anders als dies die Vorinstanz das OLG Köln angenommen hat – nicht anwendbar. § 31 V UrhG zählt hiernach nicht zu den im Sinne von Art. 34 EGBGB zwingenden Bestimmungen, die einen Sachverhalt mit Auslandsberührung ohne Rücksicht auf das jeweilige Vertragsstatut regeln.  

In dem konkreten Fall ging es um einen in Deutschland ansässigen Fotografen, der für ein französisches Unternehmen auftragsgemäß Innenaufnahmen von einem von dem Unternehmen betriebenen Hotel “Hi Hotel” angefertigt hatte. Die Fotografien sollten jedenfalls für Werbeprospekte und auf der internetseite des Hotels verwendet werden. Eine schriftliche Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten existierte allerdings nicht. Jahre später stellte der Fotograf fest, dass in einem von einem in Deutschland ansässigen Verlag herausgebrachten Fotoband Fotografien dieses Fotoauftrages veröffentlicht und verbreitet wurden. Es stellte sich heraus, dass das Hotel die Fotos einem französischen Verlag zur Verfügung gestellt hatte, von einer Weitergabe an die deutsche Schwestergesellschaft diese Verlages keine Kenntnis hatte. Der Fotograf war daraufhin u.A. gegen den ursprünglichen Auftraggeber gerichtlich vorgegangen und verlangte Unterlassung und die Feststellung, dass ihm jeglicher entstandener Schaden ersetzt werden müsse.

Die Vorinstanzen hatten das französische Unternehmen verurteilt, da der dem Fotoauftrag zugrunde liegende Vertrag dahingehend auszulegen sei, dass dem Auftraggeber keine Rechte eingeräumt worden seien, die Fotos in Bildbänden zu verwenden bzw. diese an Dritte für eine Veröffentlichung in Bildbänden weiterzugeben. Bei der Bewertung hatte das OLG Köln sich auf den im Deutschen Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 V UrhG) gestützt, wonach der Urheber eines Werkes im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung entgegengetreten. § 31 V UrhG gehört nicht zu den zwingenden Regelungen, die ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden sind. 

Damit war mit dem Bundesgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall die Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte an den Fotos nach französischem Urhebervertragsrecht zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,  da hierzu keine Feststellungen getroffen hat.

Fazit

Der Fall zeigt sehr eindeutig, dass Fotografen mit ihren Auftraggebern konkrete vertragliche Vereinbarungen insbesondere zu den eingeräumten Nutzungsrechten treffen sollten. Bei Auslandssachverhalten sollte zudem vereinbart werden, nach welchem Recht der Lizenzvertrag zu beurteilen ist, eine an sich üblich Praxis bei internationalen Verträgen. Ohne eine entsprechende Regelung entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit für beide Seiten.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne entsprechende Fotoverträge zu entwerfen und beraten Sie gerne  im Urheber- und Fotorecht.