Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Wettbewerbsrecht – BGH: Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik kann gegen § 7 HWG verstoßen

13. Februar 2015

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 12.02.2015 zu der Zulässigkeit des Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes einer Augenklinik Stellung genommen (Urteil vom 12.02.2015 I ZR 213/13 -Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor - zur Pressemitteilung). Hiernach stellt das Angebot eines entsprechenden Fahrdienstes durch eine Augenklinik eine zunächst grundsätzlich gem. § 7 I HWG (Heilmittelwerbegesetz) unzulässige Werbeangabe dar. 

In dem konkreten Fall ging es um eine von dem Beklagten betriebene Augenklinik, die einen kostenlosen Fahrdienst für Patienten anbot, die sich einer Augenoperation unterziehen. Dazu wurden die Patienten an bestimmten Sammelstellen abgeholt und nach der Operation nach Hause gefahren. Ein Augenarzt, der in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durchführte sah in dem Angebot einen Wettbewerbsverstoß. Die Klage hatte vor dem erstinstanzlichen Landgericht Köln Erfolg.

Das Berufungsgericht (OLG Köln Urteil vom 22.11.2013 6 U 91/13) hob das Urteil wieder auf. Nach Ansicht des OLG Köln sei das Angebot eines Fahrdienstes schon grundsätzlich nicht von dem Verbot des § 7 I HWG (Heilmittelwerbegesetz) erfasst, da kein hinreichender Produktbezug zu der eigentlichen Leistungen einer Augenklinik bestehe, da sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs das Angebot sich nicht als Werbung für konkrete Heilmittel darstellt.

Dem ist der Bundesgerichtshof nun mit seiner Entscheidung entgegengetreten. Er hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG  geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfalle. Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden. Der Fahrdienst stelle auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zur Entscheidung zurückverwiesen, da nun geklärt werden muss, ob der Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt. 

Fazit

Generell ist schon bei Zugaben zur eigentlichen Leistung Vorsicht geboten, u.A. unterliegen sie dem Tranzparenzgebot, auch bestehen unter gewissen Voraussetzungen Kopplungsverbote. Bei der Bewerbung von medizinischen Leistungen sind zusätzlich die besonderen verschärften Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu beachten.  Hier bestehen erhebliche Zuwendungs- und Werbeverbote nach § 7 I HWG. Es geht hierbei im wesentlichen darum, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung für ein medizinisches Produkt oder bspw. eine ärztliche Dienstleistung nicht unsachlich beeinflusst wird. Daher sind im HWG strengere Vorgaben für den Bereich der Heilmittelwerbung vorgesehen, als dies für den normalen Wettbewerb vorgesehen ist. Gegen Verstöße können Mitbewerber als auch Verbände vorgehen.

Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit von medizinischen Dienstleistungen ist es zu begrüßen, dass das grundsätzliche Verbot von Werbung und Zugaben des § 7 I HWG  - wie nun von dem Bundesgerichtshof in dem konkreten Fall angenommen – sehr weitgehend Anwendung findet, auch wenn dies die Werbe- und Marketingmöglichkeiten erheblich einschränkt. 

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