Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Urheberrecht / Musikrecht: BGH hebt Urteil gegen Bushido wegen Hintergrund-Samples auf

17. April 2015

Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil gegen den Rapper “Bushido” des OLG Hamburg aufgehoben. Das OLG Hamburg hatte das Verbot der Verwendung von Teilen eines Stückes einer französischen Band “Dark S.” als Sample-Loop in einem Stück des Rappers “Bushido”bestätigt. Dem ist der BGH nun mit seiner aktuellen Entscheidung (BGH Urteil vom 16. Apirl 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper, Volltext liegt noch nicht vor zur Presseerklärung) entgegengetreten und hat das Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG Hamburg Urteil vom 31.10.2012 5 U 37/10) aufgehoben und zum Teil an das Berufungsgericht zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückgewiesen.

Konkret ging es um 13 verschiedene Stücke des Rappers “Bushido”. Hierin wurden ohne Einwilligung der Künstler durchschnittlich zehn sekündige Samples aus Stücken der französischen Band “Dark S” als Sample-Loop verwendet. Hiergegen ging der Komponist der Musik der jeweils relevanten Stücke der französischen Band, als auch die weiteren Bandmitglieder als Texturheber vor. Der Bundesgerichtshof hat die geltend gemachten Ansprüche der Texturheber als nicht berechtigt angesehen und insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts komplett aufgehoben. Da in der Musik des Rappers nur Teile der Musik der französischen Band übernommen worden seien, nicht aber Teile der Texte bestünde kein urheberrechtlich relevanter Eingriff. Die ursprüngliche Verbindung von Musik und Text sei nicht urheberrechtlich geschützt, so der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung.

Den Klageteil des Komponisten der Musik der französischen Band hat der Bundesgerichtshof zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Tatsachenfeststellungen des OLG Hamburg reichen nach Ansicht des BGH nicht aus, um festzustellen ob die in die Musik des Rappers Bushido übernommenen Musikteile urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Aus der Entscheidung des OLG Hamburg wird nicht hinreichend ersichtlich auf welche objektiven Kriterien die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit gestützt wird, so der BGH. Das OLG Hamburg hat für seine Entscheidung kein vom Gericht bestellten Sachverständigen zu Rate gezogen für die Frage, ob die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und damit als urheberrechtliches Werk geschützt sind.  Hierüber hat das OLG Hamburg erneut zu befinden.

Fazit

Zur abschließenden Bewertung der bemerkenswerten Entscheidung ist in jedem Fall die Urteilsbegründung abzuwarten. Aus der veröffentlichten Presseerklärung wird nicht eindeutig klar, mit genau welchen Gründen die Befugnis des Textdichters verneint wird gegen eine Veröffentlichung des Musikteils des verbundenen Werks (§ 9 UrhG) vorzugehen. Jedenfalls scheint er die Auffassung zu vertreten, dass in dem konkreten Fall  der ursprünglichen Verbindung von Text und Musik keinen Urheberrechtsschutz zubilligt. Die Vorinstanz des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg Urteil vom 31.10.2012 5 U 37/10), als auch der erste Instanz der  8. Zivilkammer des LG Hamburg (LG Hamburg Urteil vom 23.03.2010 308 O 175/08  Bushido I) hatten u.A. mit Bezug auf die Rechtsprechung des OLG München und OLG Hamburg (OLG München, 11. April 1991, 29 U 6719/90  OLG Hamburg, 3. März 1994, 3 U 21/93) einen Anspruch des Textdichters als Urheber verbundener Werke (§ 9 UrhG) gegen die einwilligungslose Nutzung des verbundenen Musikteils angenommen. Ähnlich urteilen immer wieder untere Instanzgerichte und die Kommentarliteratur geht auch hiervon aus (Dreier/Schulze 4. Auflage 2013 § 9 Rn 22)

Wenn der Bundesgerichtshof die Befugnis des Miturhebers die Nutzung des mit seinem Werk verbundenen Werkes zu verbieten verneint, wäre dies durchaus eine bemerkenswerte Entscheidung.  Für den Musikbereich würde dies bedeuten, dass – wie in diesem Fall – der Textdichter die Nutzung des Musikteils nicht verbieten kann, jedenfalls nicht wenn keine urheberrechtlich geschützten Textteile verwendet werden. Ungeachtet dessen hat der Urheber der Musik weiterhin einen Anspruch.

In der Praxis spielen Verbietungsrechte im Hinblick auf die Verbindung von verschiedenen Werken eine große Rolle, so im Filmbereich in dem regelmäßig die (meistens von Musikverlagen wahrgenommenen) ”Syncrights”  eingeholt werden müssen wenn für einen Film eine bestimmte Musik verwendet werden soll (die gilt auch umgekehrt). Man kennt dies als Laie regelmäßig bei privat zusammengestellten Youtubevideos, hier wird regelmäßig gegen die “Syncrights” verstoßen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und profitieren von unserer besonderen jahrelangen Branchenerfahrung u.A. als Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht, wir beraten Sie gerne in allen Bereichen des Urheberrechts, des Musikrechts und Filmrechts.