Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Presserecht / Wettbewerbsrecht – BGH: Auch Werbezeitschrift fällt in den Schutzbereich der Pressefreiheit

4. August 2015

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05 Februar 2015 (I ZR 136/13 – TIP der Woche) zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit ein Herausgeber einer Werbezeitschrift sich auf die Pressefreiheit berufen kann und dies eine Haftung für wettbewerbswidrige Werbung Dritter ausschließen kann.

Der I. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung mit Bezug auf vergangene Rechtssprechung zunächst klargestellt, dass der Schutzbereich der Pressefreiheit gem. Art 5 I 2 GG auch Werbeblätter mit -neben Werbeanzeigen- unterhaltenden Beiträgen  umfasst. Es ist und wahr ohnehin ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass der Schutz der Pressefreiheit nicht nur Presserzeugnissen im herkömmlichen Sinne gebührt  (BGH v. 18. Dezember 1968 I ZR 113/66 – Stuttgarter Wochenblatt I; BGH v. 20. November 2003 I ZR 151/01 – 20 Minuten Köln; BGH vom 26. Januar 2006 I ZR 121/03 – Schlank-Kapseln). 

In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts enthalten, so der BGH. 

Eine Haftung des Herausgebers des Werbeblattes für die streitgegenständlich wettbewerbswidrige Werbung Dritter besteht nach Ansicht des BGH allerdings dennoch. Der Herausgeber kann sich nicht erfolgreich auf die Pressefreiheit berufen kann, um einer Haftung für wettbewerbswidrige Werbung Dritter in dem Werbeblatt zu entgehen. Die konkrete Werbezeitschrift stehe im Hinblick auf ihren Presserechtlichen Schutz einem reinen Werbeprospekt gleich. Daher kommt der Herausgeber nicht in den Genuss einer eingeschränkten Prüfpflicht, die nur für grobe oder unschwer erkennbare Rechtsverstöße bestehen soll (BGH GRUR 1990, 1012, 1014 – Pressehaftung I; GRUR 1992, 618, 619 – Pressehaftung II). 

Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige (hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält, so der Bundesgerichtshof.

Fazit

Herausgeber von Werbezeitschriften können nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie sich stets auf eine eingeschränkte Prüfpflicht vor dem Hintergrund der Grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit berufen können. Je weniger tatsächlich (über reine Werbung hinaus) meinungsbildender Inhalt in der Werbezeitschrift enthalten ist, desto eher sollten die aufgenommenen Anzeigen auf mögliche Wettbewerbsverstöße (insbesondere vergleichende und irreführende Werbung) überprüft werden. Ansonsten ist es nur konsequent, dass der Bundesgerichtshof nocheinmal klarstellt, dass die Pressefreoheit grundsätzlich auch Presseerzeugnissen im weniger herkömmlichen Sinne zukommt. Wie weit diese Publikationen dann tatsächlich der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse zukommt und nicht vornehmlich eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgen ist dann eine Frage des jewieligen Einzelfalls.

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