Bundestag: Mindestfreiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Markenpiraterie/Produktpiraterie
1. Juli 2013
Der Deutsche Bundestag hat kurz vor der Sommerpause eine Verschärfung der Strafvorschriften für gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung beschlossen. Bei gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung ist nun in dem verabschiedeten Gesetzesentwurf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorgesehen.
Insbesondere bei dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Fälschungen sah die bisherige Strafvorschrift § 143 II MarkenG als Mindeststrafe eine Geldstrafe vor. In der Praxis wurde im Rahmen der Strafverfolgung regelmäßig Geldstrafen auch bei gewerbsmäßiger Produktpiraterie/Markenpiraterie verhängt und keine Freiheitsstrafen. Erfolgreiche Fälscher wurden hiervon regelmäßig nicht abschreckt, da der erwirtschaftete Gewinn regelmäßig weit oberhalb der im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung verhängten Geldstrafen lag. Mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten muss nunmehr im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in jedem Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
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