Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Bundestag: Mindestfreiheitsstrafe bei gewerbsmäßiger Markenpiraterie/Produktpiraterie

1. Juli 2013

Der Deutsche Bundestag hat kurz vor der Sommerpause eine Verschärfung der Strafvorschriften für gewerbsmäßige Kennzeichenverletzung beschlossen. Bei gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung ist nun in dem verabschiedeten Gesetzesentwurf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten vorgesehen.

Insbesondere bei dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Fälschungen sah die bisherige Strafvorschrift § 143 II MarkenG als Mindeststrafe eine Geldstrafe vor. In der Praxis wurde im Rahmen der Strafverfolgung regelmäßig Geldstrafen auch bei gewerbsmäßiger Produktpiraterie/Markenpiraterie verhängt und keine Freiheitsstrafen. Erfolgreiche Fälscher wurden hiervon regelmäßig nicht abschreckt, da der erwirtschaftete Gewinn  regelmäßig weit oberhalb der im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung verhängten Geldstrafen lag. Mit der Festlegung einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten muss nunmehr im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in jedem Fall eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im Markenrecht und Kennzeichenrecht.