Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ und seine Folgen

22. September 2020

Ebenso wie bei Verbrauchern etwa im Bereich des Filesharings, sind Abmahnungen auch zwischen Unternehmern ein regelmäßig diskutiertes Thema. Der aktuelle Stand der politischen Diskussion hierüber wurde nun in ein kürzlich vom Bundestag verabschiedetes „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ gegossen, das landläufig auch als „Anti-Abmahn-Gesetz“ bezeichnet wird. Zwar muss der Gesetzesentwurf noch den Bundesrat passieren. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass zumindest ein wesentlicher Anteil der im Entwurf enthaltenen neuen Regelungen in absehbarer Zeit geltendes Recht werden wird.

Für uns bei Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte ist dies Anlass genug, sich bereits jetzt umfassend mit den zu erwartenden Veränderungen auseinanderzusetzen. Mit diesem Beitrag möchten wir Sie darüber informieren, wen die Neuerungen auf welche Weise betreffen und welcher Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sich künftig empfehlen wird. Nicht im Mittelpunkt stehen soll hierbei unsere Bewertung des Entwurfs, da unsere Meinung zu der Frage, ob einzelne Aspekte besser oder schlechter geregelt sind als zuvor, bei der Anwendung des künftigen Rechts keine entscheidende Rolle spielen wird. Vielmehr sehen wir unsere Aufgabe darin, unsere Mandanten bestmöglich auf die anstehenden Veränderungen vorzubereiten.

Wer ist betroffen?

Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ beinhaltet im Wesentlichen Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG als Kern des deutschen Wettbewerbsrechts betrifft Verbraucher grundsätzlich nicht. Vielmehr soll durch seine Regelungen sichergestellt werden, dass Unternehmen sich gegenüber ihren Mitbewerbern stets fair verhalten und gesetzliche Regelungen etwa im Bereich der Werbung, des Datenschutzes oder des Verbraucherschutzes beachten. Untersagt sind Unternehmen so beispielsweise die Irreführung von Dritten, die Nachahmung fremder Produkte oder auch falsche Angaben über eigene Produkte.

Das UWG mitsamt seiner beschlossenen Änderung knüpft hierbei an den Begriff der „geschäftlichen Handlung“ an, den es in § 2 Absatz 1 Nr. 1 definiert als Verhalten in Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder Dienstleistungen zugunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens. Es ist mit Blick auf die Rechtsprechung jedoch auch bei scheinbar privaten Geschäften Vorsicht geboten. Insbesondere im Bereich des E-Commerce, also etwa bei Onlinehandel über eBay, Amazon oder ähnliche Plattformen kann diese Voraussetzung schneller erfüllt sein, als man gemeinhin denkt.

Für Privatpersonen, die sich nicht als Wettbewerber innerhalb des geschäftlichen Verkehrs befinden, sind daher weder das UWG selbst, noch das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ von besonderem Belang.

Was steht im Gesetz?

Das „Anti-Abmahn-Gesetz“ dreht an diversen Stellschrauben, um das aus Sicht der Bundesregierung bestehende Problem massenhafter missbräuchlicher Abmahnungen zu lösen und Verbraucher effektiver zu schützen.
Hierzu wird zunächst der Kreis derer beschränkt, die Ansprüche geltend machen können, die sogenannte Aktivlegitimation. Wer genau zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche berechtigt ist, ergibt sich aus § 8 Absatz 3 UWG. Hiernach stehen potentielle UWG-Ansprüche einerseits jedem Mitbewerber zu, andererseits diversen Einrichtungen und Verbänden und zuletzt den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern.

Mitbewerber war bislang im Grunde jeder, der in irgendeiner Weise auf demselben Markt tätig war wie das andere Unternehmen. Diesbezüglich wird durch den Entwurf eine neue Voraussetzung ergänzt. Der Mitbewerber muss nunmehr Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Hinsichtlich der Wirtschaftsverbände wird als zusätzliche Voraussetzung eingeführt, dass diese in einer Liste qualifizierter Verbände eingetragen sein müssen. Beide Änderungen verfolgen das Ziel, nur denjenigen das Recht auf eine Abmahnung zu gewähren, die tatsächlich aktiv im betreffenden Geschäftsfeld tätig sind.

Neu eingeführt wird zudem ein § 8c UWG, der missbräuchliche Abmahnungen untersagt und hierfür sogar Sanktionen vorsieht. Bislang bestand das Risiko einer unberechtigten Abmahnung meist nur darin, dass hierfür gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kein Anspruch auf Erstattung der Kosten entstand – nunmehr sollen Mitbewerber veranlasst werden, künftig besonders genau über die Geltendmachung von Ansprüchen nachzudenken. Auch im Falle zwar nicht missbräuchlicher, sondern bloß unberechtigter Abmahnungen kann es künftig zu Gegenansprüchen kommen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden bereits bei der Abmahnung ersichtlich war. Ebenso muss künftig noch strenger die gesetzlich vorgeschriebene Form der Abmahnung eingehalten werden.

Gewählt wurde hier ein Mittel, das bereits aus dem Marken- und Urheberrecht als „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“ bekannt ist und ebenfalls zu Gegenansprüchen des missbräuchlich Abgemahnten führt. Diese Konstruktion bestand im Wettbewerbsrecht bislang ausdrücklich nicht.

Neben diesem möglichen Gegenanspruch soll überdies bei Abmahnungen wegen bestimmter Rechtsverletzungen künftig auch dann, wenn sie berechtigt sind, ein Anspruch auf Kostenerstattung entfallen. Der neue § 13 UWG sieht dies ausdrücklich vor für eine erstaunlich große Gruppe von Verstößen, nämlich für online begangene Verstöße gegen (sämtliche) gesetzlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten einerseits und für Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) andererseits – Letzteres jedoch beschränkt auf kleinere Unternehmen. Wohlgemerkt: Es kann insoweit weiterhin abgemahnt und auch geklagt werden, lediglich ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten entfällt. Wird trotzdem ein solcher Erstattungsanspruch geltend gemacht, soll wiederum ein Ersatzanspruch des Abgemahnten hinsichtlich seiner Kosten bestehen.

Weitere Einschränkungen betreffen die Höhe von Vertragsstrafen, die künftig gefordert werden können, sowie den Gerichtsstand, an dem Ansprüche aus dem UWG künftig per Klage oder per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich zwar ebenfalls um durchaus wichtige Fragen, die sich allerdings üblicherweise erst im späteren Verlauf einer Beratung konkret stellen und deren Beantwortung überdies sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das „Anti-Abmahngesetz“ darauf abzielt, die Höhe von Vertragsstrafen ebenso einzuschränken wie die Auswahl des Gerichts, bei dem vorgegangen werden soll. Weitere Ausführungen hierzu würden daher den Rahmen dieses Beitrags allerdings sprengen.

Wozu führen die Änderungen?

Auch ohne prophetische Fähigkeiten steht bereits jetzt fest, dass die bevorstehenden Änderungen des UWG erhebliche Auswirkungen auf die weitere Entwicklung des deutschen Lauterkeitsrechts und damit auch auf die Konkurrenz von Unternehmen am Markt haben werden. Einerseits wird bei der Formulierung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung professionelle Unterstützung wichtiger denn je. Andererseits steigen auch die Chancen, sich gegen unberechtigte oder missbräuchliche Abmahnungen zu verteidigen.

Dies bietet aus unserer Sicht neben allen Risiken auch Gelegenheiten. Auch wenn die Regelung, bei Abmahnungen wegen gesetzlicher Kennzeichnungspflichten gebe es künftig keinen Anspruch auf Kostenerstattung mehr, sehr weitgehend erscheint, ist der Ansatz nicht völlig falsch. Abmahnungen wegen kleinteiliger Impressumsverstöße oder Zahlendrehern in der Handelsregisternummer könnten damit zugunsten der tatsächlich zentralen Themen eines fairen und lauteren Wettbewerbs erheblich an Boden verlieren.

Wir von Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte sehen es als unsere Aufgabe, bei diesen Fragen ein kompetenter und erfahrener Partner zu sein. Unsere Erfahrung im Wettbewerbsrecht erschöpft sich nicht in schnell produzierten Schreiben wegen Rechtschreibfehlern im eBay-Impressum, sondern umfasst zahl- wie umfangreiche außergerichtlich wie auch gerichtlich geführte Mandate etwa wegen unlauterer Irreführung, Nachahmung, Behinderungswettbewerb oder vergleichender Werbung. Hierbei sind wir sowohl aufseiten von Anspruchstellern tätig, als auch aufseiten von Personen oder Unternehmen, die sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen wollen.

Die künftigen Änderungen des UWG geben es uns als Aufgabe mit auf den Weg, bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu Ihrem Schutz besondere Sorgfalt walten zu lassen. Dies betrifft bereits die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht und wie genau er sich ausgestaltet. Sodann ist dafür zu sorgen, den eigenen Anspruch dem Gegner so mitzuteilen, dass dies nicht als unberechtigt oder gar rechtsmissbräuchlich aufgefasst werden kann. Sollte es dennoch zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ergeben sich zudem prozessuale Veränderungen, die ebenfalls beachtet werden müssen.

Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um alle diese Aspekte eines wettbewerbsrechtlichen Vorgehens zu erörtern. Wenn Sie in diesem Bereich Unterstützung wünschen, kontaktieren Sie uns  gerne. Wir freuen uns darauf, Ihnen und Ihrem Unternehmen behilflich sein zu können.