Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH: Domainlöschungspflicht der DENIC bei offensichtlichem Missbrauch

27. Oktober 2011

Wie der Bundesgerichtshof heute in einer Pressemitteilung zu seinem Urteil vom heutigen Tage bekannt gegeben hat, muss die DENIC Domainnamen in Fällen eines eindeutigen Missbrauchs löschen.

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatten mehrere Unternehmen mit Sitz in Panama bei der DENIC insgesamt sechs verschiedene Domainnamen registriert, die sich aus den Worten „Regierung“ und dem Namen jeweils einer der Regierungsbezirke des Freistaates Bayern bildeten (Beispiel „Regierung-Oberfranken.de). Der Freistaat Bayern verlangte von der DENIC die registrierten Domainennamen zu löschen. Sowohl das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main  haben der Klage des Freistaates Bayern  stattgegeben.  Hiergegen richtete sich die Beklagte DENIC erfolglos mit Ihrer Revision zu, Bundesgerichtshof.

der Bundesgerichtshof nahm Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung  zur Frage einer Haftung der DENIC für die Verletzung von Rechten Dritter durch angemeldete Domainennamen(„Ambiente.de“ Urteil vom 17. Mai 2001 – I ZR 251/99). Danach trifft die DENIC nur eine eingeschränkte prüf Pflicht. Vor dem Hintergrund des automatisierten Eintragungsverfahren die DENIC bei der Erstregistrierung keine Prüfung vornehmen. Aber auch selbst dann wenn die EINIC von einem Dritten auf einer angeblichen Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird trifft sie nur eine eingeschränkte prüf Pflicht. Eine Löschung der Registrierung muss nur dann erfolgen, wenn die angeblichen Verletzung ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei festgestellt werden kann,  also offenkundig ist.

Nach Auffassung des BGH lagen diese Voraussetzungen in dem zu entscheidenden Fall vor. Bei den streitgegenständlichen Domains handelte es sich um offizielle Bezeichnungen der Regierungen bayrischer Regierungsbezirke.   In so einem Fall muss auch ein Sachbearbeiter der ENIC ohne weiteres erkennen dass die als Domänennamen registrierten Bezeichnungen allein der jeweiligen staatlichen Stelle zustehen uns gerade nicht den in Panama ansässigen privaten Unternehmen.

In anderen Fällen  muss die DENIC, so der BGH bereits in seiner ambiente.de Entscheidung, jedenfalls dann verletzende Domainnamen löschen, wenn ein entsprechender rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf wir beraten Sie gerne im Domainrecht, wie generell in allen Fragen im Internetrecht und Markenrecht