Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Filesharing: Anschlussinhaber haftet für Internetanschluss auch ohne eigenen Computer und ohne WLAN Zugang

19. Dezember 2011

Das AG München hat in seinem Urteil vom 13.11.2011 entschieden, dass auch dann, wenn ein Internet Anschlussinhaber über keinen eigenen WLAN Router und keinen eigenen Computer (mehr) verfügt, die Abmahngebühren für ein über die dem Anschlussinhaber zugeordnete IP Adresse ermitteltes Filesharing als vermuteter Störer begleichen muss.

Im vorliegenden Fall soll über den Internetanschluss einer Rentnerin  über eine Internettauschbörse ein Filmwerk zum unerlaubten Download angeboten worden sein. Es erfolgte eine Abmahnung einer einschlägig bekannten Münchener Rechtsanwaltskanzlei, mit der Aufforderung die außegerichtlchen Kosten für die Abmahnung

Die Rentnerin gab in dem Verfahren an, zwar einen Internetanschluss zum fraglichen Zeitpunkt besessen zu haben jedoch weder einen WLAN Router zu haben noch einen eigenen Computer zu besitzen, geschweige einen Computer bedienen zu können. Für das AG München stand dennoch fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung zu dem fraglichen Zeitpunkt vom Anschluss der Beklagten Rentnerin aus erfolgte und die Beklagte auch rechtlich dafür verantwortlich ist, da das Gericht von der ordnungsgemäßen Erhebung und Zuordnung der IP Adresse, der Zeitstempel und des so genannten File-Hash-Werts, der den Film eindeutig identifizieren soll, aus geht.

Zur Begründung des AG wird die Entscheidung  „Sommer unseres Lebens“ (Aktenzeichen I ZR 121/08) herangezogen. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür , dass die Beklagte als Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Eine Entkräftung wäre nur möglich durch das Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs.

Dass die Beklagte keinen Computer besitze und keinen bedienen könne reichte dem AG München nicht. Begründet wurde dies damit, dass wenn, mit der Argumentation des BGH, der Anschlussinhaber als bloßer Inhaber eines WLAN schon als Störer vermutet werde, so müsse diese Vermutung erst recht gelten, wenn eine Verbindung ins Internet nur über Kabel erfolgt sein kann und somit der Täter bei der Begehung der Urheberrechtsverletzung im Haushalt der Beklagten physisch anwesend gewesen sein muss.

Mit dieser Entscheidung setzt das AG Münchens seine fragwürdige insbesondere auch rechtlich wenig schlüssige Linie in punkto Filesharing fort. 

MIt der Argumentation des AG München bleibt für einen zu unrecht Abgemahnten, kaum eine Möglichkeit für einen über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht als Störer betrachtet zu werden. Die Argumentation des AG Münchens ist in dieser Hinsicht gerade in Bezug auf die BGH Rechtsprechung “Sommer unseres Lebens” nicht schlüssig. Dadurch, dass die in Anspruch genommene Rentnerin vorgetragen hat, dass sie über keinen Computer verfügt, hat sie einen anderen Geschehensablauf vorgetragen, der die tatsächliche Vermutung erschüttert.

Insgesamt bleibt abzuwarten, wie sich die Rechstprechung in dieser Hinsicht entwickelt. Es nicht davon auszugehen, dass diese wenig schlüssige Linie von den Obergerichten mit der gleichen einfachen Argumentation durchgewunken wird.

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