Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH zu Filesharing: bei offensichtlicher Rechtsverletzung Auskunft über IP-Adressen

13. August 2012

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mit Beschluss vom 19. April 2012 (Pressemitteilung)  zu den Voraussetzungen, unter denen Rechteinhaber von Internetprovidern nach § 101 II, IX UrhG Auskunft u.A. über Namen und Anschriften zu gespeicherten IP-Adresse im Falle von Filesharing verlangen können geäußert. Diese Frage ist insbesondere für die massenhafte Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing höchst relevant.

Nach dem Bundesgerichtshof genügt abweichend von der Gesetzesbegründung des Gesetzgebers eine offensichtliche Rechtsverletzung.  Ein sog. gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für eine Auskunft nicht notwendig. Nunmehr liegt der Volltext der Entscheidung (Az.: I ZB80/11) vor.

Der BGH argumentiert in seiner Entscheidung damit, dass einem Rechteinhaber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz nicht nur gegen denjenigen zustehen, der Rechtsverletzungen “im gewerblichen Ausmaß” begehe, sondern gegen jeden Verletzer. Eine andere Auslegung widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Der Gesetzgeber hatte in seiner Gesetzesbegründung noch das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch gegen den Provider vorgesehen. Dem ist der Bundesgerichtshof mit seiner Auslegung nun entgegengetreten, indem er den Auskunftsanspruch im Falle einer “offensichtlichen Rechstverletzung” als gegeben sieht. Eine nähere Erläuterung, was eine “offensichtliche Rechtsverletzung” sein soll, gibt der Bundesgerichtshof nicht. Jedenfalls in dem zu entscheidenen Fall, soll eine solches offensichtliche Rechtsverletzung gegeben sein, Einstellen eines Musikstückes in eine Filesharingtauschbörse.

Fazit:

Mit Sicherheit hat der Bundesgerichtshof hier versucht handwerkliche Ungenauigkeiten des Gesetzgebers auszugleichen, das Merkmal des gewerblichen Ausmaßes war nicht sonderlich glücklich gewählt, allerdings nur indem er mindestens genauso unscharf das Merkmal der offensichtlichen Rechtsverletzung zur Voraussetzung einer entsprechenden Auskunft macht.     

Mit seiner rechteinhaberfreundlichen Entscheidung öffnet der Bundesgerichtshof faktisch den Massenabmahnern Tür und Tor für weitere Inanpruchnahmen von Verbrauchern, denen illegales Filesharing vorgeworfen wird, anstatt sich insbesondere sauber den verfassungsrechtlichen Problemen dieser massenhaften Weitergabe von Daten, insbesondere auch von Personen die tatsächlich mit Verletzung nicht zu tun haben, zu widmen.

Jedenfalls ist nun umso mehr mit einer Zunahme von Verbraucherabmahnungen zu rechnen.    

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen weiter bei einer Beratung und Vertretung im Urheberrecht, sowie auch bei der Abwehr urheberrechtlicher Abmahnungen.