Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Köln zu Filesharing: keine Haftung des Anschußinhabers bei mehreren Familienmitgliedern

18. Oktober 2012

Das LG Köln hat mit Urteil vom 11. September 2012 (Az. 33 O 353/11) die Haftung eines Anschlußinhabers für Filesharing abgelehnt. In dem konkreten Fall war der Beklagte Familienvater Anschlußinhaber. Neben ihm hatten alle Familienmitglieder, insbesondere auch die minderjährigen Kinder Zugang zum Internetanschluss. Das LG Köln hat in seiner Entscheidung die Haftung des Anschlußinhabers sowohl als Täter als auch als sog. Störer  unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Köln abgelehnt.

Durch den Vortrag des beklagten Anschlußinhabers, dass neben ihm auch seine Kinder und Ehefrau Zugang zu dem Internetanschluss, hat das Gericht die Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers als entkräftet gesehen. 

Das Gericht hat zudem eine Haftung als sog. Störer verneint.

Das Gericht hat eine Haftung für etwaiges Handeln der Ehefrau besteht mangels Prüfpflichten gegenüber der Ehefrau abgelehnt und dabei auf die Entscheidung des OLG Köln verwiesen. 

Insbesondere ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine entsprechende Haftung nicht daraus, dass auch die minderjährigen Kinder des Anschlußinhabers Zugang zu dem Internetanschluß hatten. Zwar bestehen hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch minderjährige Kinder Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers, deren Verletzung zu einer Haftung als Störer führen kann. Im dem zu entscheidenden Fall kann jedoch  nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten gegenüber den Kindern des Anschlußinhabers für die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen ursächlich geworden wäre. Auch dann könnte nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Urheberrechtsverletzungen nicht durch die Kinder, sondern durch die Ehefrau des Beklagten erfolgt wären. Einen entsprechenden Geschehensablauf hat die Klägerin aber ohnehin nicht hinreichend dargelegt, so das Gericht. Der pauschale Verweis darauf, dass Zielgruppe des heruntergeladenen Computerspiels Kinder seien, hat dem Gericht nicht gereicht.

Fazit:

Das LG Köln folgt mit seiner aktuellen Entscheidung der jüngeren Rechtsprechung des OLG Köln und gibt damit zunehmend seine vergangene Rechteinhaberfreundliche Rechtsprechung auf. Gleichwohl gilt es abzuwarten, wie sich der Bundesgerichtshof in anderer Sache zu der Frage der Störerhaftung von Anschlussinhabern für Handeln Familienmitgliedern äußern wird. Das OLG Köln hatte in diesem Fall die Haftung der Eltern angenommen. 

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