Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Corona und die Folgen für die Veranstaltungsbranche

5. April 2020

Die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der durch es ausgelösten Atemwegserkrankung COVID-19, umgangssprachlich besser bekannt als Corona-Pandemie, stellt die Welt vor große Herausforderungen. Offenkundig ist dies natürlich im Gesundheitssektor. Aber auch die Freiheit des öffentlichen Lebens ist inzwischen weitgehenden Einschränkungen unterworfen. Selbstverständlich stellen sich in diesem Umfeld zahlreiche Fragen von höchster Wichtigkeit – es gilt, Leben zu retten und gleichzeitig gesellschaftliche Errungenschaften wie auch Bürgerrechte nicht nachhaltig zu beschädigen. Die Verwendung von Apps zur Anzeige von Erkrankten etwa, wie sie beispielsweise in Südkorea praktiziert wird, zeigt eindrücklich, auf welche Weise etwa der Datenschutz von einer bisweilen eher theoretischen, im Zuge der Einführung der DSGVO mitunter widerwillig verhandelten Frage zu einem höchst praktischen Thema für zahlreiche Betroffene wird.

Auch unsere anwaltliche Tätigkeit ist mithin durch Corona betroffen – nicht bloß dahingehend, dass wir aktuell den persönlichen Kontakt zu Mandanten weitestgehend vermeiden und Videokonferenzen anstatt Meetings durchführen, wo es nur geht. Auch thematisch und inhaltlich befassen wir uns zunehmend mit den teilweise bereits jetzt sehr greifbaren Folgen von Corona. Auch in diesen Zeiten anwaltliche Beratung zu leisten und für unsere Mandanten da zu sein, heißt nicht, dass wir die Herausforderungen, vor denen die Welt aktuell steht, ausblenden würden – es ist schlichtweg unsere Aufgabe und das, was wir auch in Krisensituationen leisten können. Nachfolgend soll es also um die Folgen der Corona-Pandemie für bereits geplante Veranstaltungen gehen und darum, wie man diese Folgen in rechtlicher Hinsicht eventuell abmildern kann.

Durchblick im Vertragschaos

Gerade im kulturellen Bereich ist eine Vielzahl unterschiedlichster Vertragsarten geläufig, weil die jeweiligen Anforderungen an eine Vereinbarung sich insbesondere hier ganz erheblich unterscheiden. Ein Konzertveranstalter beispielsweise schließt selbstverständlich mit den Künstlern, die bei seinem Konzert auftreten sollen, eine Vereinbarung. Daneben wird er eine Vielzahl von Vereinbarungen schließen mit den Personen, die das Konzert besuchen wollen. Hinzu treten Verträge mit Veranstaltungsorten, Sicherheitsunternehmen, Caterern und zahlreichen anderen Parteien, die selbst an einer oberflächlich so simpel erscheinenden Veranstaltung beteiligt sind.

All diese Verträge haben gemeinsam, dass sie rechtlich nicht einheitlich geregelt sind. Zwar kennt das BGB diverse verschiedene Vertragstypen, die vorbenannten lassen sich hier jedoch nicht ohne weiteres einsortieren. Sie haben üblicherweise mehrere Elemente. Der Veranstaltungsbesuchsvertrag, landläufig als „Ticketkauf“ bekannt, enthält beispielsweise scheinbar ein kaufvertragliches Element hinsichtlich der Eintrittskarte. Da der Ticketkäufer jedoch nicht an dem Gegenstand Eintrittskarte selbst interessiert ist, handelt es sich im absoluten Regelfall trotz des äußeren Anscheins und der umgangssprachlichen Bezeichnung nicht um einen Kauf. Stattdessen schließt der Besucher hier einen Mietvertrag über seinen Platz für die Dauer des Konzerts und zudem einen Werkvertrag dahingehend, dass die Veranstaltung stattfindet und von ihm auch wahrgenommen werden kann.

Um also bei diesem – aktuell wohl praktisch bedeutsamsten – Beispiel zu verbleiben, liegt hier ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag vor. Es stellt sich nun die Frage, was passiert, wenn der Veranstalter seine Pflichten aus einem solchen Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllen kann.

Konzertausfall und die Folgen

Zwar ist mit dem Coronavirus hier zahlenmäßig eine neue Dimension erreicht, im Grundsatz aber ist der Ausfall von Veranstaltungen wie Konzerten oder auch Sportereignissen kein neues Phänomen. Ob wegen einer Erkrankung des Künstlers, ob wegen äußerer Bedingungen wie dem Wetter – es handelte sich bislang zwar eher um ein seltenes Ärgernis, aber dennoch um ein durchaus vorhandenes. Dementsprechend haben sich natürlich auch bei Veranstaltern Strategien herausgebildet, wie man sich hiergegen absichern kann.

Gesetzlich sind die Folgen zunächst scheinbar einfach geregelt – wer nicht kann, der muss auch nicht, so sagt es der Grundsatz der „Unmöglichkeit“ gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Ein solcher Fall ist natürlich momentan gegeben. Das Werk „Konzertdurchführung“ kann nicht erbracht, noch nicht einmal die Miete des jeweiligen Steh- oder Sitzplatzes am Veranstaltungsort kann angeboten werden. Wo Ansammlungen von Menschen verboten sind, ist die Durchführung eines Konzerts natürlich nicht möglich. Damit können die Pflichten des Veranstalters aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag nicht erfüllt werden.

Spricht man jedoch hier von der Pflicht des Veranstalters, zeigt sich das zentrale Problem: Da es sich um einen sogenannten synallagmatischen Vertrag mit gegenseitigen Verpflichtungen handelt, gilt die Unmöglichkeit natürlich nicht für den Konzertbesucher. Im Gegenteil wird er seine Hauptpflicht, nämlich die Zahlung des Eintrittspreises, in den allermeisten Fällen sogar schon erbracht haben. Jedenfalls ist sie ihm nicht unmöglich, denn Geld gibt es schließlich nach wie vor. Eine geradezu sprichwörtlich griffige Formulierung des BGH lautet sogar „Geld hat man zu haben“.
Hieraus ergibt sich eine ganz offensichtliche Schieflage – der Konzertveranstalter muss nicht mehr leisten, weil er es nicht kann. Der Besucher hingegen konnte leisten, und er hat es vielfach schon getan. Dies musste er aber nicht, so will es jedenfalls § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB. Hiernach entfällt im Fall der Unmöglichkeit auch der Anspruch auf Gegenleistung, also auf den Eintrittspreis. Gleichzeitig können Schadensersatzansprüche entstehen, die sogar noch über den Eintrittspreis hinausgehen – etwa wegen einer bereits gebuchten Anreise oder Unterkunft.

Genau dies jedoch ist nun das Problem des Veranstalters – weil er unverschuldet seine Pflicht nicht erfüllen konnte, sieht er sich einem potentiell massenhaften Verlangen auf Rückzahlung des Eintrittspreises und Übernahme weiterer Schäden ausgesetzt. Ein Verlangen, das er nicht wird erfüllen können, weil er üblicherweise Teile der hier eingenommenen Gelder bereits an die oben erwähnten anderen Beteiligten, etwa Künstler oder Vermieter des Veranstaltungsortes, weitergereicht hat.

Wege aus der Krise

Die Frage ist nun, wie der Veranstalter sich befreien kann – einerseits gegenüber denjenigen, denen er Gelder schuldet wie etwa dem Künstler, andererseits gegenüber denjenigen, denen er ein Konzert schuldet. Hier nun spielt der gerne zitierte Begriff der „höheren Gewalt“ eine Rolle. Gegenüber dem Künstler etwa wäre der Veranstalter gem. § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Gage verpflichtet, wäre er selbst für den Ausfall des Konzerts verantwortlich. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das Konzert aufgrund eines Ereignisses ausfällt, für das keine der Vertragsparteien das Risiko übernehmen sollte. Typischerweise sind dies etwa Naturkatastrophen oder extreme Wetterlagen, aber eben auch behördliche Beschränkungen bei Krankheitsepidemien. Hier entsteht keine Zahlungsverpflichtung gegenüber Künstlern oder Vermietern.

Ähnliches gilt gegenüber den Besuchern. Da § 280 Abs. 1 BGB, der hier im Rahmen des Schadensersatzanspruchs Anwendung findet, ein sogenanntes Vertretenmüssen des Veranstalters verlangt, sind sämtliche Beträge ausgeschlossen, die in Erwartung des Konzerts etwa für Anreise oder Unterkunft angefallen sind. Der Anspruch des enttäuschten Besuchers richtet sich daher „lediglich“ auf den bezahlten Eintrittspreis, wie sich aus §§ 323, 326, Abs. 1, 346 BGB ergibt. Mithin ist der finanzielle Nachteil für den Veranstalter an dieser Stelle bereits ein wenig eingedämmt, da wenigstens keine Kosten entstehen und nur das zurückzuzahlen ist, was eingenommen wurde. Dennoch fallen die oft schon fest eingeplanten Einnahmen durch das Konzert selbstverständlich weg. Der Absage vorgezogen wird daher häufig eine Verlegung des Termins.

Hierbei ist es jedoch wichtig, zu wissen, dass durch eine Verlegung auf einen anderen Tag keine Erfüllung der ursprünglichen Pflichten gegenüber dem Besucher sein wird. Der Besucher hat daher auch hier das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wie sich aus § 323 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne weiteres ergibt. Der praktische Vorteil liegt jedoch auf der Hand: Zwar kann der Vertrag nichtig werden, wenn der Erwerber der Eintrittskarte dies will. Von alleine geschieht dies jedoch nicht. Zudem werden viele Besucher auch am Wahrnehmen des späteren Termins ein Interesse haben. Sofern dies also in irgendeiner Weise organisatorisch möglich ist, ist die Verschiebung – bei entsprechend klarer und transparenter Kommunikation – eindeutig vorzuziehen. Einen „Anspruch auf Verschiebung“ jedoch hat der Veranstalter, obwohl so oder ähnlich formuliert häufiger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Ticketverkauf anzutreffen, in aller Regel nicht.

Weiterhin für Sie da

Sollten Sie oder Ihr Unternehmen also in der jetzigen Krisensituation vor Schwierigkeiten stehen, kontaktieren Sie uns  gerne. Wir von Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung auch im Bereich des Medien- und Veranstaltungsrechts. Gerne passen wir beispielsweise bereits getroffene Vereinbarungen und Verträge an die neue Situation an und sorgen für eine bestmögliche Absicherung aller Beteiligten. Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam eine Lösung finden.
Unabhängig hiervon wünscht das Team von Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte selbstverständlich allen Gesundheit und die erforderliche Kraft, um die Corona-Pandemie zu bewältigen. Unser Dank gilt denen, die sich an sämtlichen gesellschaftlich existentiell wichtigen Stellen auch weiterhin engagieren und dafür sorgen, dass bei allen Schwierigkeiten, die es zu überwinden gilt, das Leben dennoch weitergeht.