Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Abmahnung Wortmarke „Spuckschutz“ (Update)

20. April 2020

Durch die aktuelle Covid-19 / Corona-Pandemie hat der Vertrieb von Produkten zum Schutz gegen Speichel u. a. im Verkaufsbereich einen erheblichen Schwung erfahren. Die Bezeichnung „Spuckschutz“ zur Bezeichnung von Produkten hat also eine ganz besondere Aktualität.

Es mahnt die Gyrcizka KG aus Österreich in Deutschland die Nutzung der Bezeichnung „Spuckschutz“ ab. Die Gyrcizka KG hat eine gleichnamige Marke „Spuckschutz“ beim Österreichischen Patentamt unter anderem für die Klassen 20 und 35 eingetragen und eine internationale Registrierung bei der WIPO mit Schutzrechtserstreckung für den europäischen Raum vorgenommen. 

Umstritten ob Markenverletzung / markenmäßige Benutzung

Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob wirklich eine markenmäßige Benutzung vorliegt, nur dann kann überhaupt die Nutzung eines Zeichens verboten werden. 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. 

Kann die Benutzung des mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a MarkenRL aF nicht widersprechen (EuGH, GRUR 2010, 841 Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Artikels 5 Abs. 1 MarkenRL aF (EuGH, Urteil vom 12. November 2002 – C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14. Mai 2002 – C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Rn. 17 – Hölterhoff). 

Ob dies bei einer Marke „Spuckschutz“ der Fall ist muss im Einzelfall geprüft werden. Es bestehen aber möglicherweise Zweifel daran, wenn die Nutzung des Wortes nur zur Beschreibung genutzt wird.

Update 21.04.

In allen uns vorliegenden Fällen von “Spuckschutz”-Abmahnungen liegt unserer Einschätzung nach keine Markenverletzung vor, da es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Da dies offensichtlich ist, bestehen ggf. Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs und wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sog. unberechtigte Schutzrechtverwarnung. 

Auf unsere Einschaltung und Argumentation hin hat der Markeninhaber der Marke Spuckschutz teilweise auf die geltend gemachten Ansprüche ganz oder bis zu einer Klärung in einem Inzidenzverfahren in Österreich verzichtet.   

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie gerne im Markenrecht, uns liegen zudem mehrere Fälle von Abmahnungen wegen der Marke Spuckschutz vor.