Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Branchenbuchabzocke vom BGH für wettbewerbswidrig erklärt

27. Dezember 2011

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung I ZR 157 / 10 vom 30. Juni 2011 (heute veröffentlicht) zur sog.  “Branchenbuchabzocke” Stellung genommen und in dem entschiedenen Einzelfall diese für wettbewerbswidrig erklärt.

Bei diesem immer wieder auftauchenden Geschäftsmodell werden Unternehmer und Freiberufler mit Werbeschreiben aufgefordert ihr Unternehmen in ein Branchenbuch aufnehmen zu lassen, oder ihre Daten zu aktualisieren. Tatsächlich sind diese Einträge aber entgeldlich und zumeist mit einer längeren Vertragslaufzeit verbunden, was letztlich verschleiert werden soll.

In dem konkreten Fall ging es um um das “Branchenbuch Berg”  der Branchenbuch.AG welches (in Anlehnung an die gelben Seiten Verlage ebenfalls gelb gestalteten) in Werbeschreiben Unternehmer dazu aufforderte zur Aufnahme in das Branchenverzeichnis im Internet die Unternehmensdaten zu überprüfen und den Eintragungsantrag zurückzusenden. Das Schreiben war dabei wie ein Formular gestaltet, in das nur die entsprechenden Daten ergänzt werden mussten. Aus dem Kleingeduckten unterhalb des Formulars ging hervor, dass ein Vertrag mit einer zweijährigen Laufzeit abgeschlossen werden soll und die (überteuerten) Kosten für den Eintrag als Vorauszahlung in Höhe von von insgesamt 1103,20 Euro gezahlt werden.

Diese Werbung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig. In der konkreten Werbung werde der Werbecharakter verschleiert was gegen § 4 Nr. 3 und gegen § 5 I UWG verstoße, so der der BGH. Das Schreiben rufe bei einem flüchtigen Betrachter den Eindruck hervor, mit der Unterzeichnung und Rücksendung werde lediglich die Aktualisierung der Daten eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen und kein Neuvertrag abgeschlossen. Und gerade auf diese flüchtigen Betrachter habe es der Werbende abgesehen.

Kontaktieren Sie uns wir beraten gerne auch Ihr Unternehmen im Wettbewerbsrecht und Werberecht.