Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

EuGH erklärt Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung für ungültig

8. April 2014

Der Gerichtshof der europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom heutigen Tag betreffend die Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt, wie der EuGH in seiner heutigen Presseerklärung mitteilt.

Mit der Richtlinie für Vorratsspeicherung von Daten sollten die gesetzlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten dahingehend harmonisiert werden, dass zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie aus den Bereichen der organisierten Kriminalität und Terrorismus hinreichend Daten zur Verfügung stehen. Hierfür sollten nach der Richtlinie Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze verpflichtet werden Verkehrs- und Standortdaten sowie alle damit im  Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind auf Vorrat zu speichern. 

Nach Auffassung des EugH wurde mit der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung durch den Unionsgesetzgeber die Grenze zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschritten. Der durch die Richtlinie erfolgte schwerwiegende Eingriff in die Grundrechte auf Achtung der Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten sei daher nicht gerechtfertigt.

Grundsätzlich hält der EuGH die Richtlinie für geeignet die verfolgten Ziele zu erreichen, allerdings gewährleisten die konkreten Ausgestaltungen nicht, dass die erfolgenden Grundrechtseingriffe auf das absolut notwendige beschränkt wird.

Zur Begründung führt der EuGH im wesentlichen folgendes an:

“Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der  zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug.Überdies enthält die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird. Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird.

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind. Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden. 

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt.”

Fazit

Der EuGH hat die zwar die Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung von Daten wegen der benannten Grundrechtsverstöße für ungültig erklärt, führt aber nicht aus, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Vorratsdatenspeicherung er für zulässig erachtet. Es bleibt aber abzuwarten wie die Sache sich weiterentwickelt.

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