Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Bonn: Deutsche Telekom muss auf Drosselung bei VDSL hinweisen

26. Oktober 2011

Nach einem Urteil des LG Bonn Az.: 1 O 448/10 muss die Deutsche Telekom darauf hinweisen, dass bei hohem Datentransfer Übertragungsraten gedrosselt werden.

Die Telekom hatte Ihr Produkt “Call & Surf Comfort VDSL” mit Werbeversprechen wie “Unsere schnellste DSL-Verbindung”, “Luxus-Highspeed-Surfen mit bis zu 25 Mbit/s”, “ohne Zeit- oder Volumenbeschränkung” beworben. Hierin sah der Bundesverband Verbraucherzentrale eine Irreführung des Verkehr uns klagte vor dem Landgericht Bonn.

Das LG Bonn hat im Ergebnis die Wettbewerbswidrigkeit dieser Werbemaßnahmen bestätigt, zumindest solange nicht explizit und ersichtlich auf eine Drosselung hingewiesen wird. Es sei davon auszugehen, dass ein unbefangener, situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher bei der Angabe “bis zu 25 Mbit/s im Downstream” bzw. “bis zu 5,0 Mbit/s im Upstream” davon ausgeht, dass keine statische Drosselung der Übertragunsgrate bei Erreichen eines bestimmten Volumens erfolge, so das Gericht.

Zwar hatte die Telekom in Ihrer Leistungsbeschreibung einen Hinweis auf die Drosselung enthalten, dies reiche allerdings nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher auszuräumen.

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