Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG München I: keine weiteren Tantiemen für Elvis-Erben wegen rechtskräftigem Buy-Out-Vertrag

23. November 2011

Das Landgericht München I (Az.: 21 O 25511/10) hat eine Klage der Gesellschaft Elvis Presley Enterprises, in der nach Elvis Presleys Tod durch die Erben die Rechte an Tonaufnahmen eingebracht wurden, gegen Sony Music Entertainment auf Nachvergütung zurückgewiesen. 

Elvis Presley hatte 1973 in einem Buy-Out-Vertrag mit seiner Plattenfirma gegen Zahlung eines pauschalen, hohen Millionen-Dollar Betrages sich für jegliche Auswertung der Tonaufnahmen abfinden lassen. Mit der Klage versuchten die Erben eine Nachforderung unter anderem in Höhe von 1,3 Millionen Euro durchzusetzen.

Das Landgericht München hielt die Buy-Out-Regelung gegen Pauschalzahlung für wirksam. Mit der Pauschalzahlung seien insbesondere auch mögliche Nachvergütungen aufgrund der Verlängerung von Schutzfristen mit abgegolten.

Auch ändere weder die Einführung eines Nachforderungsanspruchs nach der Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte von 25 auf 50 Jahren im Jahr 1990, noch die Einführung des “neuen” Bestsellerparagraphen 2002 etwas an dieser Bewertung.

Die Elviserben hatten damit argumentiert, dass 1973 die Verlängerung von der Schutzfristen für Leistungsschutzrechte in Deutschland von 25 auf 50 Jahre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar waren. Die Vergütungssumme wäre viel höher ausgefallen, wenn bekannt gewesen wäre, dass die Aufnahmen in Deutschland noch weitere 25 Jahre ausgewertet werden konnten.  

Der Vertrag sah aber, so das Gericht, auch die Abgeltung für den Fall von Schutzfristverlängerungen vor. Der gesetzlich eingeführte Nachzahlungsanspruch sei aber nicht zwingend, sondern vertraglich verzichtbar gewesen. Vor dem Hintergrund des 1990 wegen der Verlängerung von Schutzfristen eingeführten Nachvergütungsanspruchs, sei der 2002 eingeführte Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers (neuer Bestsellerparagraph) nicht anwendbar.

Der Bestsellerparagraph sieht eine einklagbare Vertragsänderung zugunsten des Urhebers vor, wenn zwischen der vereinbarte Lizenzvergütung im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Erfolg ein auffälliges Missverhältnis besteht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Rechtsanwalt von Elivis Presley Enterprises hat bereits jetzt angekündigt, gegen ads Urteil in Berufung zu gehen.

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