Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

OLG Nürnberg: Verwendung nachgeahmtes Bio-Siegels für Mineralwasser unzulässig, Bezeichnung “Bio-Mineralwasser” aber erlaubt

29. November 2011

Wie die Wettbewerbszentrale heute mitteilte hat das Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 15.11.2011 Az.: 3 U 354/11) entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ durch einen Mineralwasserhersteller nicht irreführend ist, und daher verwendet werden darf. Die Verwendung eines dem amtlichen Bio-Siegel nachgeahmten Bio-Siegels stellt allerdings eine Irreführung dar.

In dem konkreten Fall konnte der von der Wettbewerbszentrale verklagte Mineralwasserhersteller in dem Prozess darlegen, dass sich sein Mineralwasser von anderen Mineralwässern deutlich unterscheidet, der sich im Hinblick auf Gewinnung und Schadstoffgehalt von normalen Mineralwässern abhebe. Dies ergebe sich aus einem durch die Mineralwasserhersteller vorgelegten Kriterienkatalog, aus dem ersichtlich sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte für Inhaltsstoffe erheblich unterschritten würden. Damit wird, so das Gericht, die Erwartungshaltung des Verbrauchers an ein mit der Bezeichnung „Bio“ versehenes Mineralwasser erfüllt.

Das von dem Mineralwasserhersteller verwendete eigene Bio-Siegel sei allerdings irreführend, da es dem amtlichen Bio-Siegel nachgeahmt wurde. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass zwar durchaus gewisse Unterschiede zwischen dem beiden Siegeln bestünden, allerdings die konkreten Gemeinsamkeiten überwiegen.

Das Urteil ist noch nicht rechstkräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten und vertreten Sie in allen wettbewerbsrechtlichen Belangen