Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH zur Haftung von Hostprovidern für Blogeinträge

19. Dezember 2011

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil VI ZR 92/10 zur Verantwortlichkeit von Hostprovidern für Blogeinträge geäußert, das Urteil des BGH liegt nun im Volltext vor.

Konkret ging es um die Haftung des Unternehmens Google als Anbieter der Plattform blogger.com bzw. blogspot.com für dort im Rahmen eines Blogs abgegebenen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen.Ein Hostprovider ist danach erst dann als sog. Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen unschwer bejaht werde kann. Eine Verpflichtung zur Löschung des bestehenden Eintrags besteht erst dann, wenn auf Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer weiteren Erwiderung des Betroffenen darauf unter Berücksichtigung von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH nochmal klargestellt, dass im Wesentlichen auch bei Persönlichkeitsrechstverletzungen des “notice-and-takedown”-Prinzip gilt. Der Hostprovides haftet also erst wenn er konkret Kenntnis von der persönlichkeitsrechstverletzenden Handlung erhält. Eine Überprüfung von in einen Blog eingestellten Beiträge muss er nicht vornehmen.

Vor dem Hintergrund der im Rahmen von möglichen Persönlichkeitsrechtverletzungen vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit des Hostproviders, muss der Hostprovider nur dann tätig werden, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechstverstoß auf Grundlage der Behauptungen unschwer bejaht werden kann.

Vorgehensweise bei Hinweisen auf Persönlichkeitsrechstverletzung

Regelmäßig ist  die Beanstandung dem Blog-Verantwortlichen zuzusenden. Bleibt eine Stellungnahme des Blog-Verantwortlichen aus, ist von einer Berechtigung der Vorwürfe auszugehen. Tritt der Blogverantwortliche hingegen den Vorwürfen substantiiert entgegen, kann der Hostprovider von dem Betroffenen Nachweise für die Richtigkeit der Rechtsverletzung verlangen. Liefert der Betroffenen keine Nachweise kann der Hostprovider weiter untätig bleiben.

Fazit

Das Urteil hat für die Praxis von Plattformbetreibern eine enorme Relevanz, da nunmehr zumindest klargestellt wird, dass Plattformbetreiber schon eine gewisse Substantiierung der Beanstandungen verlangen können. Gleichwohl stellt sich die Frage ob die angebotenen “infringement notice”-Formulare mancher großer Anbieter überhaupt ausreichend sind, damit der Betroffene hinreichende Informationen zu der Verletzung geben kann.

Auch sollte die Entscheidung auch nicht dahingehend falsch verstanden werden, dass Plattformbetreiber pauschal von Betroffenen pauschal “Nachweise” verlangen können und ansonsten untätig bleiben. Ob und inwieweit die Antwort des Blogverantwortlichen ausreicht um Nachweise zu verlangen wäre auch im Einzelfall zu entscheiden. Um einer Haftung zu entgehen empfiehlt sich dennoch vorerst die Abschaltung oder Sperrung eines Beanstandeten Eintrags.

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