Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Bundesverfassungsgericht hebt Filesharingurteil des OLG Köln auf

13. April 2012

Das Bundesverfassungsgericht hebt mit seiner gestern veröffentlichten Entscheidung (1 BVR 2365/11) ein Filesharing Urteil des OLG Köln vom 22. Juli 2011 (OLG Köln 6 U 208 / 10) auf, und verweist die Sache zurück an das OLG Köln.

Das Bundesverfassungsgericht hat maßgeblich die Aufhebung des Urteils damit begründet, dass das Berufungsgericht das OLG Köln die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, obwohl Gegenstand der Entscheidung höchstrichterlich nicht geklärt Rechtsfragen seien,, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann, und daher von der Revisionsinstanz dem Bundesgerichtshof überprüft werden müsse.

In dem zu Grunde liegenden Urteil des Oberlandesgerichts Köln ging es um die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses für urheberrechtsverletzende Handlungen des 20 -jährigen Sohnes der Lebensgefährtin des Anschlussinhabers als so genannter Störer haften müsse. Das OLG Köln hatte in dem konkreten Fall eine Haftung des Anschlussinhabers jedenfalls vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Polizeibeamter und Spezialisten für den Onlinebereich bejaht. Zur Begründung begründete es auf Werweis verweis auf das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ und damit, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen einen Dritten zu eigenverantwortlichen Nutzung überlasse, diesen darüber aufklären müsse, das die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.

Hieraufhin beantragte der Beklagte Anschlussinhaber die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Das OLG Köln ließ daraufhin ohne nachvollziehbare Begründung die Revision nicht zu, obwohl die Zulassung der Revision – so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht – nahe gelegen hätte.

Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin eine Verletzung des grundgesetzlich festgelegten Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 I 2 GG.

Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts direkt lediglich die Frage Zulassung der Revision betrifft, so hat es doch deutlich gemacht, dass die einzige bislang zu Filesharing-Sachverhalten ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Sommer unseres Lebens“ nicht ohne weiteres Verallgemeinerungsfähig ist. Diese betrifft nämlich „einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz des Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss“.

Fazit

Es ist damit zu rechnen, dass sich in mehr oder minder absehbarer Zeit der Bundesgerichtshof zu der Frage der Haftung von Anschlussinhabern, jedenfalls hinsichtlich Verletzungshandlungen von Familienangehörigen im Rahmen einer Revisionsentscheidung klärend äußern werden wird. Die Entscheidung hat deutlich gemacht, dass die durchweg sehr einseitigen Betrachtungsweisen mancher Gerichte und der massenhaft Urheberrechtsverletzungen verfolgenden Anwaltskanzleien keinesfalls in Stein gemeißelt sind, und immer Einzelfallbetrachtungen maßgeblich sind.