Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

EGMR zur identifizierenden Berichterstattung über Minderjährige

20. Juni 2012

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Az.: 27306/07 und 1593/06 – Urteil im Volltext )hat hohe Hürden für die identifizierende Berichterstattung über Minderjähre bestätigt.

Nach Ansicht des Gerichts darf über einen Minderjährigen auch dann nicht identifizierend berichtet werden, wenn der Sachverhalt einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse liefert. Eine identifizierende Berichterstattung ist wenn überhaupt nur dann möglich, wenn der Minderjährige eine sog. “public figure” ist. Ist der Minderjährige hingegen keine  keine „public figure“ , d.h. weder das Kind, noch seine Eltern sind von sich aus in die Öffentlichkeit getreten, ist eine identifizierende Berichterstattung auch dann ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse liefert. In diesem Fall soll die Pressefreiheit hinter den persönlichkeitsrechtlcihen Belangen des Minderjährigen zurücktreten.

In dem konkreten Fall ging es um einen Sorgerechststreit in Österreich, der in den dortigen Boulevardmedien thematisiert wurde. Dabei wurden unter anderem Abilldungen des Kindes aus dem persönlichen Lebensbereich veröffentlicht, welche dieses u.a. mit schmerzverzerrtem Gesicht zeigte.

Der EGMR betonte in seiner Entscheidung das besondere Schutzbedürfnis des Minderjährigen. Die Verurteilung  zur Zahlung von Schadenersatz sei gereichtfertigt und stelle keine Verletzung der Pressefreiheit dar.

Kontaktieren Sie uns, wir hefen Ihnen gerne weiter mit einer Beratung und Vertretung im Presse- und Äußerungsrecht.