Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Jörg Kachelmann unterliegt vor dem BGH

19. März 2013

Wie in der Pressemitteilung Bundesgerichtshofs bekannt gegeben wurde, hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 19 März 2013 (Urteil vom 19. März 2013 VI ZR 93/12) die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts betreffend Berichterstattung auf www.bild.de über das gegen Jörg Kachelmann wegen des Verdachts der Vergewaltigung geführte Strafverfahren zurückgewiesen.

In dem vom BGH verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger den Axel Springer Verlag auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem auf ww.bild.de gestellten Artikel mit der Überschrift „Magazin Focus veröffentlicht intime Details – Der Kachelmann-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht“ in Anspruch genommen. Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus der Einlassung des Klägers in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.

Der BGH hat in seiner Entscheidung einen Verstoß des Axel Springer Verlages gegen Kachelmanns allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung von intimen Einlassungen des Moderators, welche er vor dem Haftrichter getätigt hatte zwar dem dem Grunde nach angenommen, vor dem Hintergrund der Verlesung des Protokolls über die haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung eine Veröffentlichung im Nachhinein als zulässig eingestuft. 

Hierzu hat der BGH ausgeführt:

Wegen der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannten Unschuldsvermutung und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung ist die Veröffentlichung wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts Kachelmanns rechtswidrig. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war nach der Ansicht des BGH eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen besteht die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht mehr.