Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

NSU-Verfahren: Verfassungbeschwerde mit Ziel der Videoübertragung in anderen Saal erfolglos

25. April 2013

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. April 2013 die Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern in dem NSU-Prozess vor dem OLG-München, unter Anderem mit dem Ziel  eine Videoübertragung des Verfahrens in einen anderen Saal anordnen zu lassen nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben nicht hinreichend eine eigene Grundrechtsbeeinträchtigung durch die Verfügungen des Vorsitzenden des in dem NSU-Prozess zuständigen Strafsenats darlegen können, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal mit lediglich 100 Zuhörerplätzen stattfinden soll.

Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, so das Bundesverfassungsgericht. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit, so das Bundesverfassungsgericht. Eine Berufung lediglich auf Art 20 GG reicht nach Meinung des Gerichts jedenfalls nicht aus.