NSU-Prozess: BVerfG lehnt weiteren Antrag u.A. auf Videoübertragung ab
2. Mai 2013
Das Bundesverfassungsgericht hat einen weiteren Antrag im Zusammenhang mit dem NSU-Prozess auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen (zur Presseerklärung). Beantragt hatte ein freier Journalist den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zuteilung eines Presseplatzes, hilfsweise die Anordnung einer Videoübertragung in einen weiteren Raum.
Das Bundesverfassungsgericht hat keine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb (Art. 3 I GG i.V.m. Art 5 I 2 GG) durch die neue Verfügung des Vorsitzenden des OLG-München gesehen, wonach keine besonderen Kontingente für freie Journalisten Online.Journalisten vorgesehen sind. Dem Vorsitzenden Richter des 6. Strafsenats des OLG München steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist eine vollumfängliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des vorsitzenden Richters ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, so die 3. Kammer des ersten Senats in seiner Entscheidung (1 BvQ 13/13).