Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Bild.de-Berichterstattung im Fall Kachelmann: BGH-Urteil liegt im Volltext vor

3. Mai 2013

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2013  betreffend die Berichterstattung von “bild.de” in dem Kachelmann-Fall liegt nun im Volltext vor. Wie bereits berichtet, unterlag Kachelmann vor dem Bundesgerichtshof nach der von “bild.de” eingelegten Revision. Der Bundesgerichtshof  hatte bereits in seiner Presseerklärung dargelegt, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung von an sich wahren intimen Details, welche Kachelmann im Rahmen einer richterlichen Vernehmung geäußert haben soll, zunächst rechtswidrig war. Vor dem Hintergrund der Verlesung des Protokolls der Vernehmung in Rahmen der Hauptverhandlung war aber eine Prozessberichterstattung auch über diese Details im nachinein zulässig.

Im Hinblick auf eine zukünftige Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung bestand keine Wiederholungsgefahr mehr, da die Berichterstattung nunmehr durch die Verlesung zulässig geworden sei, so der BGH.

Auch in dem konkreten Fall spielte im Rahmen der von den Gerichten regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- und Medienfreiheit der Presse auf der anderen Seite  insbesondere die Unschuldsvermutung des Angeklagten Kachelmann (Art. 6 II EMRK) und das sich daraus ergebende Gebot der Zurückhaltung und Forderung einer ausgewogenen Berichterstattung eine große Rolle. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Medienberichterstattung eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen. Auch im Falle eines Freispruchs kann die Stigmatisierung durch die Berichterstattung bestehen bleiben.

Selbst wenn die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung vorliegen, dürfen die Medien über die Person des Verdächtigen nicht schrankenlos berichten. Es ist an dem konkreten Einzelfall und für jeden berichteten Umstand aus dem persönlichen Lebensbereich aufgrund einer Abwägung festzustellen, ob das Schutzinteresse des Betroffenen das Interesse an einer Berichterstattung überwiegt.  Das Thema der Berichterstattung ist dabei der Intimsphäre, der Privatsphäre oder der Sozialsphäre zuzuordnen. Sexualstraftaten unterliegen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht der absolut geschützten Intimsphäre. Hierauf hatte der BGH in seiner Entscheidung hingewiesen. Insgesamt hat der Bundesgerichtshof  in seiner Entscheidung die streitgegenständlich berichteten Umstände als nicht dem absolut geschützten Kernbereich des Persönlichkeitsrechts zugehörig eingeordnet, womit eine Berichterstattung nicht per se ausgeschlossen ist.

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