Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

OLG München: Keine Haftung von Amazon für E-Book Inhalte

24. Oktober 2013

Wie u.A. Heise-Online berichtet, hat das OLG-München (Az. 29 U 885/13) in der Berufungsinstanz die Entscheidung des LG München I bestätigt, wonach eine Haftung des Portals Amazon für den Vertrieb urheberrechtsverletzender Inhalte in von Amazon vertriebener Ebooks nicht angenommen werden kann.

In dem konkreten Fall ging es um urheberrechtliche Klage der Karl-Valentin-Enkelin Annelise Kühn gegen die Veröffentlichung von Auszügen aus einem Sketch von Karl-Valentin “Buchbinder-Wanniger” in dem Buch mit dem Titel ”Bitte warten! Das Wartebuch für Ungeduldige”, welches bei Amazon als E-Book vertrieben wurde. Die Rechteinhaberin Kühn ließ Amazon außergerichtlich abmahnen, woraufhin Amazon die verletzende Publikation unverzüglich aus dem Programm nahm, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, woraufhin die Valentin-Erbin den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machte.

Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurück. Im wesentlichen verglich das OLG die Situation mit dem normalen Buchhandel, dabei bestehe auch keine Haftung des Buchhändlers. Entscheidend sei u.A., dass Amazon keine Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte. Erst ab Kenntnis und Nichtreaktion könne eine Haftung entstehen.

Das OLG München wendet in seiner Entscheidung im Wesentlichen die Grundsätze des Notice-and-Takedown an, wonach Plattformbetreiber, die nicht anderweitig gegen etwaige Sie treffende Prüfungs- und Überwachungspflichten verstoßen erst ab Kenntnis der Rechtsverletzung und anschließender Untätigkeit haften. Dass das Gericht hier keine Haftung von Amazon angenommen hat scheint konsequent. Ein Ebookhändler kann nur schlecht die Ebookinhalte auf rechtsverletzende Inhalte überprüfen, genauso wie der klassische und herkömmliche Buchhändler. Das Oberlandesgericht München hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der anwaltliche Vertreter  der Valentin-Enkelin hat angekündigt Revision zum Bundesgerichtshof einzulegen.

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