Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Neues Fernabsatzrecht ab heute (13.06.2014) in Kraft

13. Juni 2014

Ab heute tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft.

Hieraus ergeben sich insbesondere neue Pflichten für Onlineshops, die ab heute Gültigkeit haben, hierzu gehören insbesondere veränderte Regelungen zu Widerruf und Widerrufsbelehrung, aber auch verschiedene neue Informationspflichten. Shopbetreiber, die Ihre Auftritte diesbezüglich noch nicht angepasst haben sei dringend die Überprüfung und Überarbeitung anzuraten. In heiß umkämpften Branchen ist daher im Zweifel anzuraten – soweit möglich – die Shops bis zur Einarbeitung der Änderungen vom Netz zu nehmen.

Verstöße gegen die neuen gesetzlichen Regelungen können von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen!

Eine kurze Übersicht einiger wichtiger Aspekte:

Widerrufsrecht

  • Die Widerrufsfrist beträgt EU-weit 14 Tage, die Frist verlängert sich auf ein Jahr, wenn nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt wird. Eine Verlängerung auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr ist nicht mehr möglich. Bei Verbrauchsgüterkauf beginnt die Frist erst mit Erhalt der Ware. 
  • Es gilt eine neue Widerrufsbelehrung, für die in Anlage 2 zu § 246a § 1 II 2 EGBGB eine Muster vorgesehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf.
  • Der Verbraucher kann nun seinen Widerruf mit einem vorgehaltenen Musterwiderrufsformular ausüben, sofern der Unternehmer ein solches vorhält. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht. Die Rücksendung der Ware gilt ab sofort nicht mehr als Ausübung des Widerrufs! Der Widerruf kann nunmehr aber auch telefonisch erfolgen.
  • Der Verbraucher muss nun die Rücksendekosten tragen, und zwar unabhängig von Warenwert, es sei denn der Unternehmer hat ihn hierüber nicht vor Vertragschluss informiert.
  • Ausnahmen vom Widerrufsrecht bestehen für versiegelte Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rücksendung geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde und für Waren nach Kundenspezifikation. Letzterer Begriff wird nun auch gesetzlich definiert.

 Informationspflichten 

  • Der Online-Unternehmer muss eine Telefonnummer angeben
  • spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs muss deutlich auf Lieferbeschränkungen hingewiesen werden
  • der Kunde ist bei Beginn des Bestellvorgangs über die bestehenden Zahlungsmöglichkeiten aufzuklären, der Online-Händler muss nun mindestens eine unentgeltliche Zahlungsart anbieten
  • Es bestehen neue Informationspflichten für Anbieter von digitalen Inhalten (d.h. von Software (Also auch Apps), Musik, Filme etc.) ganz egal ob Download oder Stream. Hierbei muss u.A. über technische Schutzmaßnahmen,Kompatibilität  digitaler Inhalte mit Hard- und Software oder sonstige dem Unternehmer bekannten Beschränkungen hingewiesen werden

Wenn Sie Ihren Auftritt den neuen gesetzlichen Regeln noch nicht angepasst haben, besteht dringender Handlungsbedarf

Durch unsere jahrelange Beratungspraxis von Seitenbetreibern und als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht können Sie auf unsere besondere Erfahrung in der auch kurzfristigen Umsetzung und Anpassung von AGB  und Onlineshops zurückgreifen.Profitieren Sie auch von unseren Anpassungen welche wir für andere Mandanten in den letzten Wochen durchgeführt haben.

 Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen bei der Umsetzung der neuen Regelungen helfen können.