Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH: keine Herausgabepflicht von Anmeldedaten durch Seitenbetreiber bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

1. Juli 2014

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom heutigen Tag (VI ZR 345/13 zur Presseerklärung -Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor) über die Frage entschieden, ob Betreiber von Internetportalen bei Persönlichkeitsrechtverletzungen, welche von Dritten auf dem Portal begangen wurden verpflichtet sind Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Einträge zu geben.

In dem konkreten Fall ging es um auf einem Ärztebewertungsportal wiederholt geäußerte unwahre Tatsachenbehauptungen über einen Arzt. Da die Tatsachenbehauptungen wiederholt auftauchten, nahm der Arzt das Portal auf Unterlassung und auf Auskunft  hinsichtlich der gespeicherten Anmeldedaten des Nutzers in Anspruch. 

Das OLG Stuttgart hatte einen Auskunftsanspruch gegen Nichtverletzer (den Portalbetreiber) noch auf §§ 242, 259, 260 BGB gestützt. Eine für den Anspruch erforderliche Sonderverbindung folge aus gesetzlichem Schuldverhältnis  durch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eine hieraus für den Portalbetreiber ergebende etwaige Störerhaftung wegen Verletzung von Prüfpflichten. 

Dieser Entscheidung ist der BGH nun mit seinem Urteil vom heutigen Tag entgegengetreten. Es besteht nach Ansicht des BGH kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Dritte. In seiner Presseerklärung führt der BGH dazu aus, dass es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gem. § 12 I 2 TMG fehle. Hiernach darf der Seitenbetreiber die für die Nutzung des Telemediums erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat § 12 I 2 TMG). Ohne Einwilligung des Nutzers der Seite dürfen dessen Daten, mit denen er sich angemeldet hat nicht herausgegeben werden.

Der BGH wies in seiner Pressererklärung explizit darauf hin, dass der Verletzte nicht ganz rechtlos da steht. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2,§ 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

FAZIT

Die Anonymität von Blogeinträgen erweist sich bei der Verfolgung von Persönlichkeitsrechtverletzungen (insbesondere bei Verleumdungen, unwahre Tatsachenbehauptungen) als schwierige Hürde den tatsächlichen Verletzer zur Verantwortung zu ziehen. Dem hat das OLG Stuttgart versucht mit einer eher pragmatischen Entscheidung entgegenzuwirken. Nun hat der BGH deutlich gemacht, dass für eine Auskunft eine spezielle gesetzliche Ermächtigung notwendig ist. So bitter die Entscheidung im Einzelfall für Betroffene sein kann, weist der BGH doch zurecht darauf hin, dass  der Verletzte nicht rechtlos ist. So kann er zumindest von dem Seitenbetreiber verlangen, dass dieser künftige kerngleiche Rechtsverletzungen über sein Portal unterbindet, ansonsten haftet der Betreiber als sog. Störer auf Unterlassung. Es lohnt sich also durchaus Verleumdungen oder Beleidigungen oder sonstige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu unterbinden zu versuchen.

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