Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Pressrecht – BGH: Veröffentlichungen von Fotos des Ehepaar Wullff zulässig

7. Februar 2018

Der Bundesgerichtshof hat mit gestrigem Urteil  (BGH vom 06. Februar 2017 VI ZR 76/17) die 2015 veröffentlichten Bebilderungen von Artikel in der Neuen Post und in dem People Magazin (beides Bauer Medien) über den Exbundespräsidenten Christian Wulff und seine Ehefrau Bettina mit den Titeln “Liebes-Comeback” und  „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!”“ als zulässige Bildnisveröffentlichungen eingestuft. In den Artikeln wurde 

Die Veröffentlichungen erfolgten nachdem der ehemalige Bundespräsident in einer Pressmitteilung mitgeteilt hatte, dass er und seine Frau Bettina Wulff wieder zusammen lebten. Die veröffentlichten Bilder zeigten Christian Wulf und seine Ehefrau am Auto, sowie den Exbundespräsidenten beim Einkauf mit einem gefüllten Einkaufswagen (zu den Fotos .

Christian Wulff ging gegen die Veröffentlichungen vor und erwirkte vor dem Landgericht Köln eine Verbot der Bildberichterstattung (LG Köln Urteil vom 27.04.2016 28 O 379/15) in beiden Illustrierten. Das Landgericht begründete ein Verbot unter anderem damit, dass die Fotos die Abgebildeten in ihrer Privatsphäre zeigten. Der Umstand, dass der Exbundespräsident die Medien an dem Verlauf seiner Beziehung habe teilhaben lassen rechtfertige keine Veröffentlichung (sog. Selbstöffnung der Privatsphäre), so das Landgericht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Exbundespräsident habe seine Privatsphäre auch nicht selbst geöffnet. Zwar habe er die Medien an dem Verlauf der Beziehung zu seiner Ehefrau teilhaben lassen, dies rechtfertige allerdings nicht, den Exbundespräsidenten in jeglichen Situationen des Privatlebens abzulichten und die so gewonnenen Aufnahmen ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers zu veröffentlichen.

Diesen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof mit seinem Revisionsurteil entgegengetreten. Bei beiden Veröffentlichungen handele es sich um Bildnisse von zeitgeschichtlichen Ereignissen gem. § 23 Nr.1 KUG (Kunsturhebergesetz), sodass eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der Abgebildeten zulässig ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshof hätten die Vorinstanzen des Landgerichts Köln und das Oberlandesgerichts Köln die besondere Stellung von Christian Wulff als ehemaliger Bundespräsident und das Ausmaß in dem Christian Wulff gegenüber den Medien seine Privatsphäre geöffnet habe nicht hinreichend berücksichtigt. Vielmehr überwiege das Recht der Presse  an einer Bebilderung der Berichterstattung. Christian Wulff war gegen die Berichterstattung in den Artikeln selbst nicht vorgegangen.  Im Zusammenhang mit der Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarktes und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre, so der Bundesgerichtshof in seiner Presseerklärung.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen Exbundespräsidenten komme  kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kläger in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

Fazit

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung klar, dass insbesondere für (u.A. auch ehemalige) Amtsträger hoher politischer Funktionen andere Maßstäbe anzusetzen ist, da hier vor dem Hintergrund des besonderen Rolle schnell ein besondere öffentliches Berichterstattungsinteresse bestehen kann. Dies gilt erst Recht wenn diese Person medial seine Privatsphäre geöffnet hat, wie dies auch andere mehr oder minder bekannte Prominente immer wieder tun. Diese Entscheidung zeigt auch sehr gut, dass man sich es sehr gut überlegen sollte, inwieweit man seine Privatsphäre in den medial öffnet. Dies gilt erst recht für Personen an denen ohnehin schon ein Berichterstattungsinteresse bestehen kann und zwar unabhängig davon, ob es sich nun um Prominente handelt oder nicht.

Grundsätzlich gilt allerdings die Faustregel: Eine Veröffentlichung von Fotos bedarf im Zweifel immer der Einwilligung des Abgebildeten. Nur in seltenen Einzelfällen kann eine Veröffentlichung gem. § 23 KUG auch ohne Einwilligung zulässig sein.     

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