Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

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manchmal konservativen Beistand.

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immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

OLG Düsseldorf zu Rasch Filesharing Abmahnung: “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”

14. Januar 2012

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einem “Filesharing”-Verfahren hat das OLG Düsseldorf I-20 W 132/11 im Rahmen seiner Begründung erhebliche Zweifel an der Brauchbarkeit der anwaltlichen Dienstleistung der Kanzlei Rasch im Rahmen deren Maßnahmen zur massenhaften Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geäußert.

Die von der Kanzlei Rasch in dem konkreten Fall verschickte Abmahnung qualifizierte das OLG Düsseldorf jedenfalls als “unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”, da die Abmahnung den gerügten Verstoß nicht hinreichend erkennen ließ und ein bereitwilliger Schuldner nicht in die Lage versetzt wurde, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben.  Die Abmahnung der Kanzlei Rasch genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht.

Außerdem teilte das OLG Düsseldorf die Auffassung der Vorinstanz (LG Düsseldorf) nicht, wonach in dem konkreten Fall feststehe, die Abgemahnte habe die streitgegenständlche Urheberrechtsverletzung begangen oder zu vertreten. Das Landgericht habe die die Abgemahnte treffende Substantiierungslast  verkannt.

In dem konkreten Fall, wurde der Abgemahnten in der Abmahnung das Anbieten von 304 Audiodateien vorgeworfen, ohne allerdings konkret darzulegen, an welchen dieser 304 Audiodateien bzw. Stücken die Klägerin Rechte inne habe. Die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung war, wie bei Abmahnungen der Kanzlei Rasch üblich, für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert, ohne die konkrete Verletzungshandlung genau zu konkretisieren.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf wurde damit nicht hinreichend genug die Sachbefugnis des Abmahnenden dargelegt. Der Abmahnende müsse kundtun, weshalb er sich berechtigt hält, den beanstandeten Verstoß zu verfolgen.  Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Diese Voraussetzungen sah das OLG Düsseldorf für nicht erfüllt.

Das OLG Düsseldorf bezweifelte ferner die Wirksamkeit der der Abmahnung beigelegten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung. Eine daraufhin abgegebene Verpflichtung mit diesem Inhalt sei (wegen § 307 I, II Nr. 1 BGB) unwirksam, da die beigelegte Unterlassungsverpflichtungserklärung als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren sein. Wenn die gerügten Stücke nicht konkret bezeichnet sind, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Abgemahnten vor.

Generell sei eine Abmahnung, die den Verstoß nicht hinreichend erkennen läßt, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung.

Schließlich hat das OLG Düsseldorf deutlich gemacht, dass es im Rahmen eines Prozesses der Abgemahnte nicht daran gehindert sei, sowohl die Aktivlegitimation des Abmahndenden (die Rechteinhaberschaft), das tatsächliche Anbieten der streitgegenständlichen Werke über die gespeicherte IP-Adresse und die Zuordnung zu dem Anschluss des Abgemahnten zu mit (sog.) Nichtwissen zu bestreiten. Einige Instanzgerichte haben immer wieder ein entsprechende zivilprozessuales Bestreiten als “Bestreiten ins Blaue hinein” für nicht zulässig erachtet.

Dies sei aber zulässig, so das OLG Düsseldorf, da der Abgemahnte gerade keinen Einblick in des Geschäftsbetreib des Abmahnenden, des Onlinermittlers und des Internetproviders habe. 

Fazit

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist durchaus bemerkenswert und kann große Auswirkungen auf “Filesharing”-Verfahren haben, es bleibt allerdings abzuwarten, inwieweit andere Gerichte der Auffassung des OLG Düsseldorf insbesondere zu der Frage der Substantiierungslast folgen werden.

In dem Großteil der Filesharing-Abmahnungen dürfte allerdings die gerügte Urheberrechtsverletzung jedenfalls hinreichend dargelegt sein. Es sollte also in jedem Fall eine einzelfallprüfung vorgenommen werden. Letztlich wird es auch für die Kanzlei Rasch ein Leichtes sein, ihre beigelegten Unterlassungserklärungen sozu formulieren, dass diese nicht als unangemessene Benachteiligung einzustufen sind.

Insgesamt deutet dieses Urteil in die richtige Richtung, dass die “Masenabmahner” mehr Sorgfalt bei jeder einzelnen Abmahnung an den Tag legen müssen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Alles weitere bleibt abzuwarten-

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