Wie die Plattform Telemedicus.info heute berichtet hat, hat die 8. Zivilkammer des LG Hamburg in einem Verfügungsbeschluss (Az. 308 O 442 / 12 Beschluss vom 11.01.2013) die gängige u.A. auch im Internet als “Muster” immer wieder empfohlene Formulierung von Unterlassungserklärungen (häufig “modifizierte Unterlassungserklärung” genannt) im Falle einer Störerhaftung als nicht ausreichend anerkannt. Nach Auffassung der …
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