Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

KG Berlin: fehlender vertretungsberechtigter im Impressum nicht wettbewerbsrechtlich abmahnbar

29. Oktober 2012

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 2012 (AZ 5 W 204/12) entschieden, dass kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft besteht. Damit schränkt das Kammergericht die in den letzten Jahren um sich greifenden Abmahnungen wegen nur marginal unvollständiger Impressumseinträge durch Mitbewerber ein.

Damit folgt das Kammergericht im Ergebnis der Entscheidung der Vorinstanz des Landgerichts Berlin.

Zwar verstößt die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum gegen die diesbezüglichen Informationsgebote aus § 5 I Nr. 1 TMG und § 312 g I BGB, allerdings stellen die vorgenannten Regelungen, jedenfalls soweit für juristische Person die Angabe eines Vertretungsberechtigten gefordert wird, keine so genannten Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG . Damit gibt der Verstoß Mitbewerbern keinen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht (§ 8 I UWG).

Das Kammergericht begründet seine Entscheidung damit, dass es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Europarecht fehlt. Da die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu einer vollständigen Harmonisierung des Wettbewerbsrechts geführt hat, dürfen die einzelstaatlichen Regelungen der Mitgliedsländer darüber, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern als wettebwerbswidrig anzusehen sind, nicht weiter gehen, als die entsprechenden europäischen Regelungen. Da die europäische Richtlinie einen entsprechenden Verstoß nicht vorsieht, kommt insoweit also auch kein Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht in Betracht.

Fazit:

Auch wenn hier das Kammergericht im jeweiligen Einzelfall unter Detailbetrachtung der europäischen Regelungen eine Wettbewerbswidrigkeit eines unzureichenden Impressum abgelehnt hat, sollte dies nicht zum Anlass genommen werden, die Impressumspflicht von Unternehmerangeboten im Internet zu vernachlässigen. Auch wenn dies zwar noch insgesamt rechtlich umstritten ist, halten immer wieder Instanzgerichte das Vorhalten eines Impressum auch bei Social-Media Angeboten wie beispielsweise Facebook (Landgericht Aschaffenburg Urteil vom 19. August 2011 Aktenzeichen 2 HK  54/11) oder auch bei mobilen Apps (Urteil des OLG Hamm vom 20. Mai 2010 Aktenzeichen die vier EU 225/09). Als Seitenbetreiber oder Angebotsbetreiber empfiehlt sich daher im Zweifel sich umfassend beraten zu lassen um nicht unnötige Kosten durch Abmahnungen Dritter entstehen zu lassen.

Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter bei Fragen zum Wettbewerbsrecht und IT-recht.