Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

OLG Frankfurt am Main zum Rechtsmissbrauch bei Anmeldung von “Spekulationsmarken” durch Markenagentur

4. April 2013

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2013 (Az. 6 U 126/12) zu der Frage einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einer eingetragenen “Vorrats”-Marke Stellung genommen.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann die Anmeldung einer Marke dann als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn der Anmelder die Marke “als Vorratsmarke” angemeldet hat, d.h. um diese Marke für künftige Kunden zu nutzen, allerdings gleichzeitig dem Betrieb der Markenagentur kein nachvollziehbares Geschäftsprinzip zugrunde liegt. Dann ist die Marke – so das Gericht – als sog. “Spekulationsmarke” einzuordnen, deren Anmeldung nur zum Zwecke der Behinderung Dritter durch die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke dient.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag diverse -angeblich selbst entwickelte- Marken  auf Vorrat angemeldet, um diese dann für einen künftigen Einsatz für Kunden bereitzuhalten.

Eine entsprechende “Vorratsanmeldung” ist für sich genommen zunächst unschädlich, bzw. begründet für sich genommen noch keine Rechtsmißbräuchlichkeit, worauf das Gericht in seinem Urteil auch hinwies. Nach Aufassung des Gerichts konnte die Antragstellerin allerdings eine regelmäßige Vermarktung der von ihr gehaltenen Marken nicht glaubhaft machen, vielmehr verstärkten diverse Umstände den Eindruck, dass die Marken nur zum Ziel der Behinderung Dritter angemeldet und gehalten würden. Auf dieser Basis sah das Gericht den von der Antragsgegnerseite vorgebrachten Rechstmißbrauchseinwand als berechtigt und wies die Berufung der Antragsstellerin gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zurück.

Fazit:

Die Entscheidung hat deutlich gemacht, dass einerseits die seriöse  Vorratsanmeldung von Marken grundsätzlich zunächst nicht verboten ist, solange die entsprechenden eingetragenen Marken auch weitervermarktet werden. Andererseits hat das Gericht klare Grenzen aufgezeigt, wenn angebliche Vermarktungsbemühungen möglicherweise nur zum Schein erfolgen und gleichzeitig Dritte aus den bevorrateten Marken in Anspruch genommen werden. Ob und inwieweit Rechtsmissbrauch vorliegt, lässt sich aber immer nur durch eine Prüfung des Einzelfalls ersehen, pauschale Betrachtungen verbieten sich hier, auch wenn die Entscheidung natürlich Richtungen deutlich macht.

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