Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 07. Februar 2013 (Az. 6 U 126/12) zu der Frage einer rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen aus einer eingetragenen “Vorrats”-Marke Stellung genommen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt kann die Anmeldung einer Marke dann als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn der Anmelder die Marke “als Vorratsmarke” angemeldet hat, d.h. …
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