Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Spricht Facebook Deutsch? Wie Sie Ihr Recht in sozialen Netzwerken durchsetzen

8. Januar 2020

In einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung von Dezember 2019 hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage beschäftigt, welche Sprachen das in Irland ansässige soziale Netzwerk Facebook versteht oder verstehen muss, wenn es um Rechtsfragen geht. Konkret ging es darum, ob eine lediglich in Deutsch und nicht in englischer Übersetzung zugestellte Gerichtsentscheidung, nämlich eine einstweilige Verfügung, gegenüber dem Unternehmen wirksam wird, auch wenn es seinen Sitz nicht in Deutschland hat. Diese Fragestellung mag auf den ersten Blick recht speziell und eher etwas lebensfern wirken, hat jedoch in Wahrheit erheblichen Einfluss darauf, wie effizient sich Einzelpersonen auch aus nicht englischsprachigen Ländern gegen internationale Akteure im Internet und Äußerungen auf den von ihnen betriebenen Plattformen zur Wehr setzen können.

Man spricht Deutsch

Wenn ein anderer gerichtlich in Anspruch genommen werden soll, hat er das Recht darauf, zu wissen, was ihm vorgeworfen wird. Dies ist ein alter Rechtsgrundsatz, der in Deutschland beispielsweise dazu führt, dass eine Klage dem Beklagten durch das Gericht im Vorfeld zugestellt werden muss. Hierdurch kann er eine Verteidigung vorbereiten, einen Rechtsanwalt beauftragen, Einwände vorbringen oder auch entscheiden, dass die Klageforderung berechtigt ist und er sich daher nicht verteidigen möchte. Dazu ist es natürlich erforderlich, dass der Betroffene versteht, was von ihm verlangt wird. In Deutschland wird dies sichergestellt durch  § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach die Gerichtssprache Deutsch – und in eher seltenen Fällen auch Sorbisch – ist. Klagen müssen also auf Deutsch erhoben werden, mündliche Verhandlungen werden auf Deutsch geführt und Entscheidungen ergehen auf Deutsch.

Im Angesicht der Veränderungen, die die Globalisierung und Digitalisierung der Gesellschaften mit sich bringt und gebracht hat, häufen sich jedoch die Fälle, in denen Personen und Unternehmen aus dem Ausland beteiligt werden an Auseinandersetzungen, die vor deutschen Gerichten geführt werden. Dabei kann es um handelsrechtliche Fragen zwischen Unternehmern gehen, um Marken und sonstige Kennzeichen, oft auch um Urheberrechte – aber natürlich immer häufiger um Äußerungen über soziale Netzwerke. Für dortige Postings haften schließlich neben dem Verfasser oft auch die Plattformbetreiber im Rahmen der sogenannten Störerhaftung.

Da die Zeit der in Deutschland ansässigen sozialen Netzwerke der Marke StudiVZ oder Lokalisten.de längst Vergangenheit ist, wird der Betroffene in der Regel mit ausländischen Unternehmenssitzen konfrontiert, will er es mit Facebook, Instagram, YouTube oder Google aufnehmen. Hierfür muss er allerdings nicht vor ein irisches oder US-amerikanisches Gericht ziehen. Wegen des sogenannten “fliegenden Gerichtsstandes”, der sich aus § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt, sind oft die deutschen Gerichte ebenfalls zuständig.

Ein gemeinsamer Nenner

An diesem Punkt stellt sich die Frage, wie das deutsche Gericht mit dem doch eigentlich “englischsprachigen” Unternehmen kommuniziert – schließlich stellten wir soeben noch fest, dass vielleicht der einzelne Richter hervorragend Englisch sprechen mag, das Gericht aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur die deutsche (und natürlich teilweise die sorbische) Sprache kennt, also auch seine Entscheidung auf Deutsch verkünden wird. Nun sind wir bei der Frage, um die es in der oben genannten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2019, Aktenzeichen I-7 W 66/19) geht: Ist es nötig, diese deutschsprachige Entscheidung in die Sprache am Ort des Unternehmens zu übersetzen, damit sie wirksam wird?

Die Europäische Union hat sich, wie in zahlreichen Lebensbereichen, auch im Rechtsverkehr auf verschiedene gemeinsame Regeln geeinigt. Wichtig ist insbesondere die EU-Zustellungsverordnung. Nach deren Artikel 8 kann der Empfänger ein Schriftstück ablehnen, wenn es nicht in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst ist oder alternativ in einer Sprache, die der Empfänger versteht. Im Falle von Facebook gibt es nun keinen Zweifel daran, dass Deutsch in Irland keine Amtssprache ist. Entscheidend ist also, welche Sprache Facebook versteht.  

Auf die Organisation kommt es an

Da ein Unternehmen als solches natürlich keine Sprachen kennt, kommt es auf seine Mitarbeiter an. Bereits zwei Entscheidungen von Gerichten niedrigerer Instanzen in den letzten Jahren haben hierbei festgestellt, dass bei einem Unternehmen, das in einem bestimmten Land tätig ist, im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass seine Mitarbeiter die Sprache dieses Landes sprechen (siehe AG Berlin-Mitte, Urteil vom 8. März 2017, Aktenzeichen 15 C 364/16 und LG Offenburg, Urteil vom 26. September 2018, Aktenzeichen 2 O 310/18). Kurz gesagt: Ein in Deutschland tätiges Unternehmen spricht üblicherweise auch Deutsch. Da Facebook über eine eigene URL für Deutschland verfügt und außerdem Dokumente wie etwa die Nutzungsbedingungen in deutscher Fassung vorliegen, hat das OLG Düsseldorf sich für Facebook dieser Ansicht nunmehr angeschlossen.

Diese Grundsätze sind selbstverständlich auch auf andere internationale Unternehmen übertragbar. Mit ähnlichen Argumenten wird anzunehmen sein, dass auch Google der deutschen Sprache mächtig ist. Schwieriger kann es bei kleineren Plattformen werden, die eventuell keine speziellen Unterseiten für das jeweilige Land zur Verfügung stellen. Außerdem ist natürlich zu beachten, dass die EU-Zustellungsverordnung auch nur auf EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Beispielsweise wird aktuell die Suchmaschine Google zwar von Google Ireland bereitgestellt, das soziale Netzwerk Google+ jedoch von der in Kalifornien ansässigen Google LLC.

Weltweit für Sie da

Auch für diese Fälle gibt es natürlich Lösungen. Wir von Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung auch bei Zustellungen in Fremdsprachen, in das Nicht-EU-Ausland sowie insbesondere in die Vereinigten Staaten. Wir stehen in Kontakt mit mehreren Übersetzungsbüros, die bei einer Auslandszustellung unterstützend tätig werden können.

Ob Sie also Ihre Persönlichkeitsrechte bei Facebook oder anderswo durchsetzen möchten oder etwa ein marken- oder urheberrechtliches oder sonstiges Anliegen mit internationalem Bezug haben, wir bei Ronneburger:Zumpf Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter und finden auch bei der Rechtsdurchsetzung schnell und effizient eine für Sie maßgeschneiderte Lösung.

Kontaktieren Sie uns.  wenn Sie hierzu weitere Fragen haben. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterhelfen zu können.