Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Keine Abmahnung wegen „I Like”-Button

10. Mai 2011

Das Kammergericht Berlin bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz (LG Berlin, Beschluss vom 14. März 2011 Aktenzeichen 91 O 25/11), wonach einem Mitbewerber kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung des „gefällt mir“-Buttons von Facebook trotz möglichen Verstoßes gegen Unterrichtungspflichten des TMG zusteht.

in dem Streitfall hatte ein Onlinehändler einen Mitbewerber mit anwaltlichem Schreiben abmahnen lassen, da dieser auf seiner online-Plattform einen „gefällt-mir-Button“ von Facebook hat installieren lassen, ohne den Nutzer über Art, Umfang und Zweck der durch den installierten „Button“ erhobenen personenbezogenen Daten zu unterrichten. Das Landgericht Berlin hatte den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, da nach Überzeugung des Gerichts dem Abmahner kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Bei § 13 TMG  handele es sich nicht um eine Marktverhaltensvorschrift, so das Gericht. Im Kern dienten die Vorschriften zum Datenschutz, wie auch der § 13 TMG, anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.

Diese Rechtsauffassung hat das Kammergericht Berlin nun bestätigt.

Zwar spreche im Streitfall einiges dafür, dass der Verwender des Buttons gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 TMG verstoßen habe, so das Kammergericht. Nach den glaubhaften Angaben der Antragstellerin sei davon auszugehen, dass Facebook infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Daten der Seitennutzer würden auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht auf Facebook eingeloggt seien.

Die Verwendung des Buttons ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Wirkung des Facebook-Plugins sei jedoch nicht als Wettbewerbsverstoß einzustufen. Der Marktauftritt der Konkurrenz sei durch die Weiterleitung der Daten nicht unmittelbar betroffen.

Fazit:

Die Entscheidung des Kammergerichts verhindert möglicherweise, dass eine weitere Abmahnwelle wegen Verstößen gegen Unterrichtungspflichten wegen der Nutzung des Facebook „I like”-Buttons auf diverse Seitenbetreiber auf Grundlage des Wettbewerbsrechts zu rollt . Gleichwohl sollten die datenschutzrechtlichen Belange von “I like”-Buttons oder Analyse-Tools wie beispielsweise „Google-analytics” oder Ähnlichem nicht unterschätzt werden. Jedenfalls sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Datenschutzbelehrungen den jeweiligen Funktion der Seiten auch hinreichend angepasst sind.

Gerne helfen wir Ihnen bei entsprechenden Fragen weiter, kontaktieren Sie uns.