Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BSG: Werbefinanzierter Online-Journalismus versicherungspflichtig nach KSVG

22. Juli 2011

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom 21.07.2011, Az.: B 3 KS 5/10 R) unterliegt ein Online-Journalist auch dann der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)  wenn seine Einnahmen vornehmlich mit dem Verkauf von Werbung erzielt werden, und nicht durch das Verfassen von journalistischen Texten.

Der Kläger betrieb seit 1996 einen Fachinformationsdienst zum Thema «Internet», in dem er von ihm zu diesem Thema verfasste aktuelle Beiträge auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung stellte.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts betreibe der Anbieter eine selbstständige publizistische Tätigkeit und unterliege damit der Versicherungspflicht.  Für den zu berücksichtigenden Einnahmen (§ 1 Abs 1 Nr 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG)  gehörten auch die Werbeeinnahmen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass die Refinanzierung durch Werbeeinnahmen vor dem Hintergrund der „Gratiskultur“ notwendig sei,  um überhaupt eine entsprechende online-journalistische Tätigkeit durchführen zu können.

Der Versicherungspflicht nach dem KSVG steht nach Ansicht des BSG vorliegend auch nicht entgegen, dass bei dem vom Kläger gewählten Finanzierungsmodell ein zur Zahlung der Künstlersozialabgabe verpflichteter Verwerter fehlt, weil es sich um einen besonderen Fall der Selbstvermarktung handelt, bei der die fehlende Abgabepflicht über den Bundeszuschuss nach § 34 KSVG auszugleichen ist.