OLG Stuttgart: bei unberechtigter Abmahnung keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage
8. September 2011
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung ist eine Gegenabmahnung vor Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht generell nicht notwendig, um eine negative Kostenfolge für den Abgemahnten zu umgehen (Kostenfolge von § 93 ZPO).
In dem von dem OLG Stuttgart entschiedenen Fall (OLG Stuttgart 4 W 40/11) wurde die Klägerin wegen eines von einem Mitglied eines Blogs eingestellten Fotos wegen angeblicher Urheberrechstverletzung abgemahnt. Die Abgemahnte hielt die Abmahnung für unberechtigt und erhob sog. negative Feststellungsklage gegen die Abmahnung. Daraufhin erkannte die abmahnende Beklagte den den Klageanspruch an. Das Gericht legte der Beklagten, als dem Abmahner, die Kosten des Rechtsstreits auf. Die Beklagte ging schließlich gegen die Kostenentscheidung vor und vertrat die Auffassung die Klägerin hätte vor einer Klage zuvor eine Gegenabmahnung aussprechen müssen. Das OLG Stuttgart hat bekräftigt Eine Gegenabmahnung ist zur Vermeidung einer Kostenfolge von § 93 ZPO nicht notwenig.