Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

OLG Hamm: kein generelles Verbot von anonymen Äußerungen im Internet

28. September 2011

Das OLG Hamm (Az.:I-3 U 196/10) hat die grundsätzliche Bedeutung der Anonymität im Internet bestätigt und eine Einschränkung des grundgesetzlich geschützen Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I GG) im Internet auf lediglich einem bestimmten Individuum zurechenbare Äußerungen eine klare Absage erteilt.

In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein anonymer Nutzer eine negative Bewertung über einen Psychotherapeuten auf einem Bewertungsportal im Internet abgegeben. Der Psychotherapeut sah sich durch die Bewertung verunglimpft und nahm das Portal gerichtlich auf Entfernung des Eintrages, Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft in Anspruch.

Die Verpflichtung, sich namentlich im Internet zu einer Äußerung zu bekennen, würde die allgemeine Gefahr begründen, dass Einzelne aus Furcht vor Repressalien ihre Meinung nicht äußern, so das OLG Hamm.

Bereits die Vorinstanz das Landgericht Münster hatte in seiner Entscheidung die abgegebene Bewertung als zulässiges Werturteil eingestuft. Das OLG Hamm hat nun nochmal deutlich gemacht, dass die Meinungsäußerung des Nutzers die Privatsphäre des Psychotherapeuten nicht tangiere, sondern nur seine berufliche Tätigkeit. Das Persönlichkeitsrecht des Psychotherapeuthen müsse hinter das Recht auf Meinungsäußerung zurücktreten. Es bestehe ein allgemeines öffentliches Interesse berufliche Dienstleistungen durch Dritte zu bewerten, und dadurch Markttransparenz zu schaffen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen weiter bei allen Belangen mit Bezug zum Persönlichkeitsrecht, Presserecht und Äußerungsrecht