28. September 2011
Das OLG Hamm (Az.:I-3 U 196/10) hat die grundsätzliche Bedeutung der Anonymität im Internet bestätigt und eine Einschränkung des grundgesetzlich geschützen Rechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I GG) im Internet auf lediglich einem bestimmten Individuum zurechenbare Äußerungen eine klare Absage erteilt. In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein anonymer Nutzer eine negative Bewertung über einen Psychotherapeuten …
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