Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Braunschweig: Links zu persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten zulässig

15. Oktober 2011

Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil (Az. 9 O 1956/11) das Setzen eines Hyperlinks zu einer Seite mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten vor dem Hintergrund für zulässig erachtet. Damit hat das Landgericht die von dem Bundesgerichtshof in seiner “Any-DVD”-Entscheidung festgestellten Bewertung, dass das Setzen von Hyperlinks von dem Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit sowie der Meinungsfreiheit erfasst wird, konkret auch bei Persönlichkeitsrechstverletzungen angewandt.

In dem konkreten Fall hatte ein Nachrichtenmagazin sich in einem Online-Artikel mit dem Titel “Interne Papiere enthüllen Rechtsextremismus bei Burschenschaften” mit dem Thema Rechtsextremismus und Burschenschaften auseinandergesetzt. In dem Online-Artikel hatte das Magazin einen Hyperlink zu der Plattform indymedia.org gesetzt, wo sich diverse in dem Artikel erwähnte Dokumente, aber auch Emails des Antragstellers veröffentlicht wurden. Der Name des Antragstellers wurde in dem Artikel des Nachrichtenmagazins nicht genannt. Der Antragsteller sah nicht nur durch die Veröffentlichung seiner Emails auf der Plattform “Indymedia.org” seine Persönlichkeitsrechte verletzt, sondern auch durch Setzen des Hyperlinks zu den Emails.

Im Ergebnis sah das Landgericht Braunschweig die Persönlichkeitsrechte des Antragsstellers durch den gesetzten Hyperlink nicht verletzt, obwohl die Veröffentlichung der Emails eine Verletzung darstellte. In der von dem Gericht vorgenommenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Gericht hat als relevant angesehen, dass das Nachrichtenmagazin die rechtswidrig veröffentlichten Inhalte sich nicht zu eigen gemacht habe, da weder der Name des Antragstellers genannt , noch auf die Emails in dem Artikel Bezug genommen wurde.

Das Urteil stärkt maßgeblich den Online-Journalismus, indem es die in den letzten Jahren eher ausgeweitete sog. Störer- und Teilnehmerhaftung für die Meinungs- und Pressefreiheit einschränkt.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten und vertreten Sie gerne im Presse- und Persönlichkeitsrecht, bzw. in allen rechtlichen Belangen betreffend das Presse- und Verlagswesen.