Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Generalanwalt beim EuGH: Funktionalitäten einer Software nicht urheberrechtlich geschützt

30. November 2011

Im Rahmen von Schlussanträgen des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH C-406/10) hat dieser deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht weder Funktionalitäten eines Computerprogrammes, noch Programmiersprachen einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich seien.

Die Funktionalitäten eines Computerprogrammes seien durch ein bestimmtes begrenztes Ziel bestimmt. Vor diesem Hintergrund kämen sie Ideen nahe. Es könne daher mehrere Computerprogramme geben, die dieselben Funktionalitäten böten. Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms erzeugt geschützt sei, würde man demnach zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Abgerufenentwicklungsmöglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren, so der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen.

Bei Programmiersprachen handele es sich lediglich um ein Mittel, um sich auszudrücken, aber nicht um die Ausdrucksform selbst. Sie wäre also der Sprache eines Romanautors gleichzusetzen.

In dem konkreten Fall hatte ein Softwarehersteller gegen einen Konkurrenten Klage auf Feststellung erhoben, dass dieses einen Konkurrenten auf den Markt gebrachte Softwareprodukt Urheberrechte von Computerprogrammen des Klägers verstoßen. Der Konkurrent hatte ein vergleichbares Programm auf den Markt gebracht, welches hinsichtlich der Funktionalität mit großen Teil den Funktionalitäten der klägerischen Komponenten nachgebildet war. Für eine direkte Übernahme von Quellcode der klägerischen Komponenten gab es direkt keine Anhaltspunkte.

Der englische high Court of Justice hat dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung betreffend die Frage des Umfangs eines urheberrechtlichen Schutzes unter Berücksichtigung der Richtlinie 91/250/EWG vorgelegt.

Bei den Schlussanträgen des Generalanwalts handelt es sich um einen Vorschlag für die betreffende Rechtssache. Das Gericht ist allerdings an diese Schlussanträge nicht gebunden.

Die Frage eines urheberrechtlichen Schutzes bei Software über den reinen Quellcode hinaus ist höchst praxisrelevant. Ideen und Grundsätze sind von einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich ausgenommen. Während Algorithmen an sich einem Schutz ebenfalls nicht zugänglich sind, hat der Bundesgerichtshof 1991 eine urheberrechtlichen Schutzes für die Art und Weise der Implementierung und Zuordnung von Algorithmen zueinander für möglich erachtet. 

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