Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BVerfG zu Rundfunkgebühren: keine Schlechterstellung von Geringverdiener im Vergleich zu Hartz iV-Empfängern

22. Dezember 2011

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen nun veröffentlichen Beschlüssen klargestellt, dass Geringverdiener bei der Frage der Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schlechter gestellt werden dürfen als Hartz-IV-Empfänger.§ 6 III RGebStV gilt auch für Personen die keine Sozialleistungen erhalten.Diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor.

Das BVerfG sah diese Vorschrift für auch anwendbar für Personen, die von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erfasste Sozialleistungen beziehen, aber zusätzlich noch einen geringen Zuschlag bekommen, der aber nicht reicht, um die Rundfunkgebühren vollständig zu begleichen.

In einem Fall  (Beschluss vom 09. November 2011 BvR 665/10) ging es um einen Rentner, der nach Abzug der Wohnkosten, aus seiner Rente und dem Wohngeld, Einkünfte zur Verfügung hatte, die nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB VII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze noch bleibende Betrag, die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Sein Antrag auf Befreiung oder teilweise Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt mit der Begründung ab, das er keine Sozialleistungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV beziehe.

Die Beschlüsse vom 30. November 2011 (BvR 3268/08 und BvR 565/10) befassten sich mit einer Frau, die für sich und ihre Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag aus § 24 SGB II bezog, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV sieht generell nur eine Befreiung von Beziehern von Sozialleistungen nach dem SGB II ohne einen solchen Zuschlag vor, woraus die Rundfunkanstalt schloss den Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen.

Die vor den Fachgerichten gegen die Entscheidungen der jeweiligen Rundfunkabnstalt erhobenen Klagen hatten jeweils keinen Erfolg, da nach Auffassung der Gerichte § 6 III RGebStV nicht eingreife.

Dies sah das Bundesverfassungsgericht nun anders. 

Die Entscheidungen der Rundfunkanstalten und der Fachgerichte verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. I GG.

Im Fall der Empfängerin von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag liegt eine Schlechterstellung gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag vor, weil diese nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren unproblematisch befreit sind. Die Ungleichbehandlung war jedenfalls nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdeführerin zur Deckung der Rundfunkgebühren auf den Regelsatz des Arbeitslosengeld II zurückgreifen musste.

Im Fall des Rentners liegt ebenfalls eine Schlechterstellung gegenüber den Empfängern von Sozialleistungen vor, weil er den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens benutzen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten. Weiter stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität oder der Verwaltungsvereinfachung nicht zulässig ist. Für Personen die am Existenzminimum Leben stellt die Rundfunkgebühr eine intensive und wiederkehrende Belastung dar, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist.

Kontaktieren Sie uns wir beraten Sie gerne im Rundfunk- und Medienrecht

Autor: Maximilian Behrend (C) 2011