Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

Stellungnahme der GEMA zu CC-Lizenzen: nicht mit Berechtigungsvertrag vereinbar

1. Februar 2012

Trotz verschiedener Bestrebungen einzelner weniger Verwertungsgesellschaften in anderen Ländern sich auch grundsätzlich flexibleren Lizenzmodellen (wie den CC-Lizenzen)  nicht gänzlich zu verschließen, hat die GEMA mit einer Stellungnahme vom 23. Januar 2011 den Creative Commons Lizenzen (CCPL) mit Verweis auf den Berechtigungsvertrag erneut eine klare Absage erteilt.

Die französische Musikverwertungsgesellschaft SACEM schloss mit CC Frankreich für  18 Monate eine Pilotvereinbarung, wonach es in diesem Zeitraum Mitgliedern der SACEM möglich ist, ihre Werke (auch einzeln) für die nicht kommerzielle Nutzung unter CC-Lizenzen zu veröffentlichen.

Mit Ihrer Stellungnahme hat hingegen die GEMA nun ihre bisherige Haltung zu Lizenzmodellen wie die CC-Lizenzen erneut bestätigt:

CC-Lizenzen seien mit dem aktuellen Berechtigungsvertrag im besonderen, mit dem Wahrnehmungsmodell im allgemeinen nicht vereinbar.

Für CC-Lizenzen ist die Vergabe von Rechten an einzelnen Werken notwendig. Diese müssten dafür aber von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA ausgenommen werden. Dies ist mit dem aktuellen GEMA-Modell nicht möglich, da GEMA-Mitglieder Ihre Rechte nur an allen Werken von der Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lassen können. 

Dies ist ein Umstand der immer wieder von Urhebern kritisiert wird, da ihnen so die Möglichkeit zur unentgeldlichen Vermarktung einzelner ausgesuchter Werke genommen wird.

Durch eine Aufspaltung der Rechtewahrnehmung durch die GEMA nach einzelnen Stücken entstünde ein hoher Verwaltungsaufwand, der mit dem System der kollektiven Rechtewahrnehmung zur Gewährleistung eines effektiven und kostengünstigen Schutz der Urheber nicht vereinbar sei, so die GEMA.

Von Kritikern wird genau dies bezweifelt, da GEMA-intern ohnehin nachgehalten werden müsse, für welches Werk welcher Urheber Rechte inne habe, und zudem sei dies durch morderne automatisierte Verfahren problemlos möglich.

Schließlich verweist die GEMA auf darauf, dass bereits einzelne Sparten von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA ausgenommen werden können. So kann beispielsweise der Urheber sich entscheiden für Online-Nutzungen die Rechte nicht durch die GEMA wahrnehmen zu lassen, sondern diese selbst wahrzunehmen. Tatsächlich ist dies für unkommerzielle CC-Lizenzen auch nicht ohne weiteres gangbar, da die CC-Lizenzen nicht nach Sparten unterscheiden:  Sinn und Zweck der freien Lizenzen soll es sein, dass gerade keine Beschränkung hinsichtlich der Nutzungsarten für den Nutzern bestehen soll, solange dieser die Voraussetzungen der jeweiligen CC-Lizenz erfüllte (kommerziell/ nicht kommerziel / Namensnennung).

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir beraten Sie gerne zu Lizenzfragen, zu Verwertungsgesellschaften und zum Urheberrecht.