Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

LG Hamburg zu Filesharing: Formulierung “modifizierte” Unterlassungserklärung bei Störerhaftung nicht ausreichend

4. Februar 2013

Wie die Plattform Telemedicus.info heute berichtet hat, hat die 8. Zivilkammer des LG Hamburg in einem Verfügungsbeschluss (Az. 308 O 442 / 12 Beschluss vom 11.01.2013) die gängige u.A. auch im Internet als “Muster” immer wieder empfohlene Formulierung von Unterlassungserklärungen (häufig “modifizierte Unterlassungserklärung” genannt) im Falle einer Störerhaftung als nicht ausreichend anerkannt.

Nach Auffassung der Kammer muss die Unterlassungserklärung zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr auf die Handlung des Störers “angepasst” werden. Eine Formulierung, die sich nur auf eine (Mit-)Täterschaftliche Handlung des Anschlussinhabers bezieht reicht hierfür nicht aus, wenn der Abgemahnt vorträgt, er habe die Verletzungshandlung nicht begangen. Die gängigerweise verwendete Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ reicht augenscheinlich nach Auffassung der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg nicht aus, da diese der Formulierung nach sich nur auf eine Täterschaftliche Verletzungshandlung bezieht.

Fazit:

Wenn diese Entscheidung des LG Hamburg bestehen bleibt, werden Tausende wegen Filesharing abgemahnte Ihre Unterlassungserklärungen überprüfen müssen, zumindest wenn der Abgemahnte die Verletzung nicht begangen hat. Dies gilt erst recht für Abgemahnte, die selbst ihre Erklärungen anhand von Mustern aus dem Internet erstellt haben.