Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH: Eintragung der Marke “Ready to Fuck” wegen Sittenwidrigkeit ausgeschlossen

9. April 2013

Wie u.A. die Seite www.markenblog.de berichtet hat der für Markensachen zuständige I. Zivilsenat des BGH (Beschluss vom 02. Oktober 2012 I ZB 89/11)  die Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt, wonach eine Eintragung der Bildmarke “Ready to Fuck” wegen Sittenwidrigkeit gem. § 8 II Nr. 5 MarkenG wegen Bestehens eines absoluten Schutzhindernisses ausgeschlossen sei. Bereits das Deutsche Patent- und Markenamt hatte eine Eintragung der Marke aus gleichem Grund abgelehnt. 

Die betreffende Wort-/Bildmarke verstoße auch trotz der (in dem Bildelement ersichtlichen) durchgestrichenen Wortelement des Wortes “Fuck” – damit also “FAAK”- gegen die guten Sitten. Bevölkerungskreise verstünden hierin eine Aufforderung zum Geschlechtsverkehr, so der Bundesgerichtshof. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. 

Fazit

Bei Markenanmeldungen sollten, neben die Überprüfung der Register auf Kollisionzeichen, immer die in § 8 MarkenG normierten absoluten Schutzhindernisse, u.A. insbesondere die Liste des § 8 II MarkenG beachtet werden. Diese Hindernisse werden von den Prüfern des DPMA stets von Amts wegen beachtet, deshalb kann es also sein, dass eine Markeneintragung bereits nach der Anmeldung zurückgewiesen wird. 

Kontaktieren Sie uns wir betreuen Sie gerne umfassend bei Ihren Markenanmeldungen, außerdem vertreten wir Sie auch Markenwiderspruchsverfahren, sowie in Verletzungsverfahren.