Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH: Markenbestandteil “Volks” kann VW-Marke verletzen

11. April 2013

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist eine Verletzung der berühmten Marke des Volkswagen-Konzerns durch Verwendung des Markenbestandteils “Volks-” nicht ausgeschlossen (Pressemitteilung zur Entscheidung BGH I ZR 214/11 - VOLKSWAGEN).

Die Berufungsinstanz -das OLG München- (GRUR-RR 2011, 449) hatte zuvor eine Rechtsverletzung durch Verwechslungsgefahr in dem konkreten Fall ausgeschlossen. Nach Auffassung des I. Zivilsenats habe aber das OLG München in seiner Entscheidung die aus der Berühmtheit der VW-Marke resultierenden weiten Schutzbereich nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Kennzeichen “Volks-Inspektion”, “Volks-Reifen” und “Volks-Werkstatt” sei durchaus möglich. 

Fazit

Generell hängt die Frage, ob eine Marke mit einer anderen Marke oder einem Kennzeichen verwechslungsfähig ist, von verschiedenen Umständen ab. Unter Anderem spielt auch die Bekanntheit des Zeichen und dessen Verbreitung eine Rolle, sodass auch nicht ganz so stark ähnliche Marken, oder Marken die für weniger ähnliche Waren-oder Dienstleistungen genutzt oder eingetragen sind, verwechslungsfähig sein können. Gleichwohl sind wirklich berühmte Marken hier eine große Ausnahme, die meisten Marken oder Kennzeichen weisen nicht einmal mit Abstand einen so weit gehenden Schutzbereich auf. Gleichwohl empfiehlt sich generell keine pauschale Betrachtungsweise, es ist immer der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

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