Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

BGH zu Internet-Videorecordern: möglicherweise Zwangslizenz

11. April 2013

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut zu Angeboten von Internet-Videorecordern Stellung genommen, wie sich aus der heutigen Pressemitteilung des BGH ergibt.

In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall sahen die Kläger, die Fernsehsender RTL und Sat1,  eine Rechtsverletzung durch die Weitersendung ihrer Fernsehprogramme an Nutzer-Videorecorder von den Anbietern Shift.TV und SAVE.TV. Der BGH hatte bereits 2009 in der Vergangenheit anders als die Vorinstanzen eine Verletzung der Rechte von Fernsehsendern  (BGH I ZR 216/06 - shift-tv) angenommen.

Das Gericht hat nun zwar erneut eine Verletzung des Weitersenderechts (§ 87 I Nr. UrhG) der klagenden Fernsehsender Sat1 und RTL dem Grunde nach angenommen, allerdings müsse nun, so der I. Zivilsenat, geprüft werden, ob die Anbieter des Internet-Videorecorders mittels eines sog. Zwangslizenzeinwands doch zur Weitersendung berechtigt sein könnten, da die Kläger den Anbieter eine Lizenz hätten einräumen müssen.

Gemäß § 87 Abs.5 UrhG hätten die Kläger den Anbietern Shift.TV und SAVE.TV die Rechte zur Weitersendung einräumen müssen. Jedoch wurde bis jetzt noch nicht überprüft, ob die Voraussetzungen für die Erhebung eines Zwangslizenzeinwands seitens des Beklagten vorliegen. Sollten diese Voraussetzung erfüllt sein, wird es dem Beklagten eine Anrufung der Schiedsstelle des deutschen Patent-u. Markenamts ermöglicht. Erst nach einem Verfahren von der Schiedsstelle wird bei solchen Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung entschieden, ob die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG bestehende Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können.

Nach dem BGH sei ein Vorverfahren vor der Schiedsstelle nicht nur dann erforderlich, wenn solche Anbieter wie Shift.TV oder SAVE.TV bzw. Kabelunternehmen auf Abschluss eines Zwangslizenz- Vertrages klagen, sondern auch dann, wenn die sich gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzen, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

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