Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

AG Hamburg zu Bootlegabmahnung: keine Aktivlegitimation der im eigenen Namen klagenden Kanzlei

2. Mai 2013

Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 06. März 2013) hat die im eigenen Namen durchgeführte Klage einer hamburger Musikrechtskanzlei auf Abmahnkosten mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen.

Die Kanzlei hatte im Namen einer sehr bekannten psychedelic Rockband  bzw. eines damit in Verbindung stehenden Unternehmens, welches die Rechte an der Band verwaltet, den Verkauf von angeblichen Bootlegaufnahmen über die Plattform Ebay außergerichtlich abgemahnt. Die Kanzlei hat mit einer eigenen Kostenklage erstinstanzlich erfolglos versucht, aus abgetretenem Recht die außergerichtlichen Abmahnkosten im eigenen Namen einzuklagen. 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konnte die Kanzlei aber ihre eigene Anspruchsberechtigung nicht hinreichend schlüssig nachweisen. Zwar wurde ein angeblicher Abtretungsvertrag vorgelegt, die Berechtigung der unterzeichnenden Person entsprechende Verträge im Namen der Gesellschaft zu unterzeichnen, konnte allerdings nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend schlüssig dargelegt werden. Die unterzeichnende Person sei Geschäftsführer (director) einer weiteren Limited, die ihrerseits Gesellschaftssekretär (company secretary) des Rechteinhabers sei, und daher sei die unterzeichnende Person berechtigt, entsprechende Verträge zu unterzeichenen, so der Klägervortrag.

Dieser Vortrag reichte dem Amtsgericht nicht, und hatte schon frühzeitig auf die fehlende Aktivlegitimation hingewiesen. Auch trotz Ankündigung, dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss nachgereicht werde, konnte ein entsprechendes Dokument binnen gesetzter Fristen nicht nachgereicht werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde hiergegen Berufung zum LG Hamburg eingelegt.

Fazit

Das Gericht hatte sich schon mangels hinreichender Darlegung der Aktivlegitimation mit anderen Aspekten der Sache nicht auseinandersetzen müssen. Auffällig waren u.A. die bereits außergerichtlich monierten, nach Auffassung der Beklagtenvertreter nicht nachvollziehbaren und unseriös anmutenden Vollmachtsdokumente. Hieraus ließ sich nichteinmal im Ansatz nachvollziehen, wer das Dokument unterschrieben hat, und warum diese Person zur Bevollmächtigung berechtigt ist, ein Datum suchte man auch vergebens.

Interessant ist auch, dass die Kanzlei Probleme hatte, im Laufe des Verfahrens hinreichende Dokumente ihrer Mandantin zum Beleg der Zeichnungsberechtigung durch den Director des Gesellschaftssekretärs vorzulegen. Entsprechende Ermächtigungen können sich beispielsweise aus der Satzung der Limited ergeben. Wahrscheinlich war die Mandantin der klagenden Kanzlei (eine Gesellschaft einer weltberühmten Band) nur wenig gewillt, in einem vergleichsweise unwichtigen Rechtsstreit Teile ihrer Satzung vorzulegen. Alleine der Umstand, dass die klagende Kanzlei nachträgliche Dokumente ihrer Mandantin zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt hat, bzw. dieses angekündigt hat, lässt vermuten, dass die hamburger Kanzlei mit ihrer Mandantin möglicherweise einen kostenneutralen oder jedenfalls günstigen “Deal” vereinbart hat, und Einzelfallbevollmächtigungen inklusive Einzelfallabrechnungen nach dem RVG nicht vornimmt. Was im Rahmen der Frage von Abmahnkosten durchaus relevant sein kann.

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