Nicht jeder Anzug hält,
was er verspricht.

Die Wahrheit ist keine
Interpretationssache.

Schräge Kreationen brauchen
manchmal konservativen Beistand.

Der Teufel steckt
immer wieder im Detail.

Man sieht nicht gleich,
wer etwas zu verbergen hat.

Neue Ideen brauchen zum Schutz
hin und wieder recht alte Schinken.

Ohne Fürsorge kann der
kostbarste Inhalt wertlos werden.

zur Zulässigkeit von Sampling: BGH “Metall auf Metall II”-Entscheidung im Volltext

7. Mai 2013

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Dezember in seiner Entscheidung “Metall auf Metall II” zum Soundsampling (Presseerklärung) Stellung genommen. Das Urteil des für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats liegt nunmehr im Volltext vor (BGH Urteil vom 13. Dezember 2013 I ZR 182/11). 

Bereits in einem ersten Urteil, der “Metall auf Metall”-Entscheidung (Urteil vom 20. November 2008 I ZR 112/06) hatte der Bundesgerichtshof  zum Soundsampling grundsätzlich festgestellt, dass bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht von Tonträgerherstellern (§ 85 UrhG) darstellt.

Eine Nutzung im Wege des Samplings kann aber auch ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers zulässig sein, wenn das Tonfragment  im Rahmen einer sog. freie Benutzung (in entsprechender Anwendung von § 24 UrhG) verwendet wird, so der BGH in seiner “Metall auf Metall I”-Entscheidung.

Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen “Metall auf Metall II”-Entscheidung in Fortführung der “Metall auf Metal I”-Entscheidung ausgeführt, dass eine freie Benutzung in entsprechender Anwendung von § 24 UrhG dann ausgeschlossen ist,   ”wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme nicht möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.”

Die Begründung der Einschränkung

 Sinn und Zweck der sog. freien Benutzung gem. § 24 UrhG ist es Freiraum für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen. Es soll ohne Zustimmung des Urhebers möglich sein, urheberrechtliche Werke als Anregung zur Schaffung eines eigenen Werkes zu benutzen, dabei muss aber das ursprüngliche Werk “verblassen” und die Eigenständigkeit des neuen Werkes deutlich zutage treten. Bei Musikwerken ist allerdings eine freie Benutzung ausgeschlossen, wenn die Melodie erkennbar dem neuen Werk zugrunde liegt. An das Vorliegen einer freien Benutzung ist generell ein strenger Maßstab anzusetzen, sodass häufig eher eine unfreie und daher zustimmungsbedürftige Bearbeitung vorliegt.

Die Einschränkung der freien Benutzung von Tonaufnahmen begründet der Bundesgerichtshof im Wesentlichen insbesondere damit, dass im Gegensatz zu einer freien Benutzung an einem urheberrechtlich geschützen Werk der Produzent aus Rechtsgründen nicht daran gehindert ist, das entsprechend gewünschte Sample nachzuproduzieren, ohne die andere Tonaufnahme zu verwenden, sofern tatsächlich möglich. Er ist nicht in dem Umfang wie der Urheber auf eine freie Benutzung angewiesen. Dies ist bei einem urheberrechtlich geschützten Werk anders, da auch ein Nachspielen automatisch die Rechte des Urhebers verletzt, wenn keine freie Benutzung vorliegt, hierbei wird ja keine Tonaufnahme verwendet. Wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich ist, liegt auch keine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung vor, so der BGH. Der Produzent benötigt also die Aufnahme für das Sample nicht. 

In dem konkreten Fall (von Moses Pelham in einer Produktion verwendetes Sample aus dem Stück der Elektronikpioniere Kraftwerk) hatte das Berufungsgericht (OLG Hamburg) festgestellt, dass die Beklagten im Jahr 1997 in der Lage gewesen sein, einen Nachbau der aus “Metall auf Metall” entliehenen Sequenz zu erstellen, der jedenfalls dem verwendeten Sample in dem konkreten musikalischen Kontext gleichwertig gewesen wäre.

Fazit

Wie sich schon nach der Veröffentlichung der Presseerklärung des Bundesgerichtshofs im Dezember 2012 abgezeichnet hat, werden Produzenten um ein (mittlerweile übliches) Sample-Clearing und entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen nicht umhin kommen, wenn sie nicht urheberrechtlich nicht schutzfähige Kleinstfragmente selbst nachproduzieren. Eine Rechteeinräumung muss ohnehin in jedem Fall geschehen, wenn erkennbare Melodien entnommen werden, oder das entlehnte Stück nicht genug “verblasst” gegenüber den prägenden Elementen des eigenen Werks. Ob letzteres tatsächlich der Fall ist stellt immer eine gewisse Rechtsunsicherheit dar. 

Wenn ein Sample also nachproduzierbar ist, ist eine eine einwilligungslose Übernahme eines Fragments einer Tonaufnahme unzulässig. Damit wird Sampling in rechtlicher Hinsicht stark erschwert, was für große Kritik an der Entscheidung gesorgt hat, teilweise wird auch von der Enteignung einer Generation gesprochen.

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